Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebs-Bilanz auf diesen Theil 
des Jahres zu beschränken. In der Bilanz werden alle Einnahmen des be- 
treffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Außenstände nach ihrem 
Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter 
Schätzung von Seiten der Direktion, und vorhandene Baumaterialien und 
Vorräthe nach dem Kostenpreise, und bei eingetretener Werthverminderung un- 
ter Berücksichtigung derselben, als Aktiva angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe 
des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungs-Fonds 
(§§. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahres- 
schlusse verbliebenen Rückstände. 
Die Jahres-Bilanzen werden innerhalb der ersten sechs Monate nach 
Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt. 
III. Von den General-Versammlungen. 
Ort der Berufung. 
§. 27. 
Die General-Versammlungen werden in Naumburg a./S. oder in einer 
der an der Bahn belegenen Städte oder Stationen abgehalten. 
Die Berufung zu denselben erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung 
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrathes mittelst zweimaliger Bekanntmachung 
durch die Gesellschaftsblätter, von denen die erste spätestens vier Wochen vor 
dem Versammlungstage erscheinen muß. 
Ordentliche General--Bersammlungen. 
§. 28. 
Ordentliche General-Versammlungen finden statt im zweiten Kalender- 
quartale eines jeden Betriebsjahres; die erste in dem auf den Ablauf der Bau- 
zeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Strecke zunächst folgen- 
den Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Lage der Geschäfte und die Bilanz 
(§. 26) des verflossenen Jahres; 
2) die Wahl der Mitglieder des Aussichtsrathes; 
3) Bericht des Aufsichtsrathes über die Prüfung und Dechargirung der
	        
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