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2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung
von Anlehen für dieselbe;
3) zur Fufion der Gesellschaft mit einer andern und Feststellung der des-
fallsigen Bedingungen;
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber-
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft
oder an den Staat;
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen als
den unter 1 und 2 genannten Fällen mit der im §. 58 dieses Statuts
vorgesehenen Modißfkation;
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als au-
ßerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der
Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 30 in der Vorladung bezeich-
net sein.
Die unter 1 bis 4, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Ge-
nehmigung der Staatsregierung, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden.
Die Genehmigung der Staatsregierung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse
früherer General-Versammlungen nothwendig, wenn dieselben vom Staate
genehmigt worden waren.
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 36 das
Nöthige fest.
Stimmenzählung.
§. 32.
Das Stimmrecht der Stamm-Aktionäre und der Stamm Prioritäts-Ak-
tionäre in den General-Versammlungen ist gleich.
Bei allen Abstimmungen giebt der Besitz an Aktien zum Nominalwerthe
von 400 Thlr. je eine Stimme, mit der Beschränkung, daß kein Aktionär
für seine Person mehr als fünfzig Stimmen haben kann. Ist ein Aktionär
zugleich Bevollmächtigter resp. Vertreter eines oder mehrerer anderer Aktionäre,
so kann er, einschließlich des Stimmrechts der von ihm vertretenen Personen,
niemals mehr als 100 Stimmen in seiner Person vereinigen.