Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Die Besitzer von Aktien von weniger als 400 Thlr. Nominalwerth sind 
zur Theilnahme an der General-Versammluug, jedoch ohne Stimmrecht, befugt. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
8. 33. 
Zur Theilnahme an der General-Versammlung sind nur diejenigen be— 
rechtigt, welche wenigstens vier Tage vor der Versammlung ihre Aktien oder 
ihre Quittungsbogen, auf welchen die erfolgte Einzahlung aller bis dahin 
ausgeschriebenen Raten quittirt sein muß, bei der Gesellschaftskasse deponiren. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionär ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß 
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren über- 
geben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere 
mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, 
sowie mit der Stimmenzahl versehen ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar 
dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in 
dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt 
wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der 
betreffenden Aktien resp. Quittungsbogen. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur 
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunal-Behörden über die bei 
ihnen erfolgte Deposition der Aktien. 
Bertretung der Aktionäre. 
§. 34. 
Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll- 
machtsauftrag durch schriftliche, entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen be- 
rechtigt ist, beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. 
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im 
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtsaus- 
stellers auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den General-Versammlungen über- 
haupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
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