Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Präsenzliste, welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem 
Protokoll beizufügen. 
Protokolle und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
Die namentliche Aufführung der in der General-Versammlung erschienenen, 
nicht stimmberechtigten Aktionäre in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
A. Der Aussichtsrath. 
Umfang und Sitz. 
8. 39. 
Der Aufsichtsrath besteht nach der jedesmaligen Bestimmung der General- 
Versammlung aus 6 bis 12 Mitgliedern, von denen mindestens zwei Drittel 
ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiet haben müssen, und ist beschlußfähig, 
wenn wenigstens drei von sechs, vier von sieben bis zehn und fünf von elf oder 
zwölf Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, 
anwesend oder vertreten sind. Außerdem steht es den Mitgliedern des Auf- 
sichtsrathes frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des 
Aufsichtsrathes vertreten zu lassen; jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei 
Vertretungen gleichzeitig übernehmen. 
Wahlfähigkeit. 
S. 40. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß im Besitze von eintaunsend Tha- 
ler Nominal-Werth Stamm= oder Stamm Prioritäts-Aktien sein, welche für die 
Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wählbar sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Glänbigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontrakts-Verhältnissen stehen. 
Treten Mitglieder des Aussichtsrathes zu der Gesellschaft in ein vorüber- 
gehendes Kontrakts-Verhältniß, so ruhen ihre Funktionen als solche vom Be-
	        
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