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ginn ihres Vertrags-Verhältnisses bis zur völligen Abwickelung desselben und
werden für die Dauer dieses Zeitraumes einem Stellvertreter übertragen, wel-
cher von den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrathes ernaunt wird.
Der Vorsitzende.
§. 41.
Der Aufsichtsrath wählt aus seinen im Deutschen Reichsgebiete wohnen-
den Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für den-
selben.
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen-
mehrheit erfolgt ist.
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mit-
glieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeu-
tende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist,
überall die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende selbst.
Bersammlungen und Beschlüsse.
§. 42.
Der Aufsichtsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem
vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als der
Vorsitzende für nothwendig erachtet oder drei Mitglieder unter Angabe der
Gründe es verlangen.
Die Sitzungen finden in der Regel in Naumburg a. S. statt, können
aber auch auf einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu erbauende Eisen-
bahn berührt, oder in Berlin abgehalten werden.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt
werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im §. 37
sub d. und am Ende vorgeschrieben ist.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat-Inter-
esse haben, müssen sich bei der Abstimmung entferuen.
Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt.