Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Der Auffsichtsrath ist ermächtigt, zur Ausübung einzelner ihm zustehender 
Befugnisse, Bevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu erthei— 
len, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimm- 
ten Zeitraum gegeben sind, durch den Wechsel der Aufsichtsraths-Mitglieder 
allein nicht erlöschen. 
Legitimation. 
S. 44. 
Zur Ausübung aller dem Aufsichtsrathe im §. 43 ertheilten Befugnisse 
bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, 
als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenomme- 
nen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über 
die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
Pflichten und Berantwortlichkeit. 
§. 45. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes verwalten ihr Amt nach bester Ein- 
sicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen 
verhaftet. 
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen mindestens zwei Drittel 
ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben. Der Vorsitzende und dessen 
Stellvertreter sind stets aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnenden Mit- 
gliedern zu wählen. 
Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder nehmen für etwaige Regreß- 
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Naumburg a. S. Domicil. 
Dauer des Amtes. 
§. 46. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrathes ist eine dreijährige. In 
den drei ersten Jahren nach Ablauf der Amtsdauer des ersten Aufsichtsrathes 
(§. 55) scheiden, sofern der Aufsichtsrath aus sechs Mitgliedern besteht, je zwei 
Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Bei sieben Mitglie- 
dern scheiden im ersten Jahre drei, im zweiten und dritten je zwei, bei acht 
Mitgliedern im ersten und zweiten Jahre je drei, im dritten zwei, bei neun 
1874. 11
	        
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