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Der Auffsichtsrath ist ermächtigt, zur Ausübung einzelner ihm zustehender
Befugnisse, Bevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu erthei—
len, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimm-
ten Zeitraum gegeben sind, durch den Wechsel der Aufsichtsraths-Mitglieder
allein nicht erlöschen.
Legitimation.
S. 44.
Zur Ausübung aller dem Aufsichtsrathe im §. 43 ertheilten Befugnisse
bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation,
als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenomme-
nen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über
die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.
Pflichten und Berantwortlichkeit.
§. 45.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes verwalten ihr Amt nach bester Ein-
sicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen
verhaftet.
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen mindestens zwei Drittel
ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben. Der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter sind stets aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnenden Mit-
gliedern zu wählen.
Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder nehmen für etwaige Regreß-
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Naumburg a. S. Domicil.
Dauer des Amtes.
§. 46.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrathes ist eine dreijährige. In
den drei ersten Jahren nach Ablauf der Amtsdauer des ersten Aufsichtsrathes
(§. 55) scheiden, sofern der Aufsichtsrath aus sechs Mitgliedern besteht, je zwei
Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Bei sieben Mitglie-
dern scheiden im ersten Jahre drei, im zweiten und dritten je zwei, bei acht
Mitgliedern im ersten und zweiten Jahre je drei, im dritten zwei, bei neun
1874. 11