Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Mitgliedern in jedem Jahre drei, bei zehn Mitgliedern im ersten Jahre vier, 
in den beiden folgenden je drei, bei elf Mitgliedern im ersten und zweiten 
Jahre je vier, im dritten drei und bei zwölf Mitgliedern in jedem Jahre vier 
Mitglieder aus (§§. 10 und 39). 
Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. Die Aus- 
geschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
Austritt. 
8. 47. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes kann sein Amt nach vorgängiger vier- 
wöchentlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Austritt ist nothwendig, 
wenn die im §. 40 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. 
Remuneration der Mitglieder des Aufsichtsrathes. 
S. 48. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer 
baaren Auslagen eine Remuneration, welche in ihrem Gesammtbetrage durch 
die General-Versammlung festgesetzt wird. Die Vertheilung derselben unter 
die Mitglieder des Aufsichtsrathes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, 
welchen dieselben beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vor- 
sitzenden das Doppelte angenommen. 
B. Die Beamten der Gesellschaft. 
§. 49. 
Sollte der Betrieb nicht dem Staate oder einer anderen Gesellschaft über- 
lassen werden, so hat der Aufsichtsrath, den bestehenden allgemeinen und spe- 
ziellen Verordnungen und diesem Statute gemäß, eine Direktion und die höhe- 
ren Beamten zu erwählen und anzustellen, sowie die Bedingungen der mit 
ihnen abzuschließenden Kontrakte und die ihnen zu ertheilenden Vollmachten 
festzusetzen. 
Zusammensetzung der Direktion. 
§. 50. 
Die Direktion besteht aus wenigstens zwei besoldeten Mitgliedern, von
	        
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