Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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denen eins die Befähigung für den Prenßischen höheren Verwaltungs= oder 
Justizdienst, das andere die Qualifikation zum Preußischen Baumeister haben 
muß und event. 2 unbesoldeten Mitgliedern. Die Mitglieder der Direktion 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrathes sein. 
Die Wahl sämmtlicher Direktions-Mitglieder und die Feststellung der mit 
denselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vorsitzenden aus der 
Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe zu. 
Kein Mitglied der Direktion darf Bauten oder Lieferungsgeschäfte für 
dieselbe übernehmen. 
Der Sitz der Direktion ist Naumburg a. S. 
Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft ist die Unterschrift des 
Vorsitzenden der Direktion dder dessen Stellvertreters erforderlich. Innerhalb 
ihrer Befugnisse beschließt und verfügt die Direktion kollegialisch nach einer 
von ihr selbst zu entwerfenden, vom Aufsichtsrath gutzuheißenden, vom Han- 
delsminister zu genehmigenden Geschäftsordnung. 
Befugnisse der Direktion. 
§. 51. 
Die Direktion verwaltet die Gesellschaftssonds und die künftig eingehen- 
den Bahntransportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, er- 
wirbt die zur Vervollständigung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Grund- 
stücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum; bewirkt die Un- 
terhaltung der Bahn, desgleichen die Ausführung, Anschaffung und Unterhal- 
tung der nach der Betriebseröffnung noch erforderlichen Gebände, Materialien, 
Transportmittel und Utensilien; organisirt und leitet den Trausportbetrieb, 
schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Pacht= und 
Mieth-Engagements und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft ab und 
repräsentirt letztere in allen Verhältnissen nach außen auf das Vollständigste 
mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche das Gesellschaftsstatut und 
die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft (Art. 227 bis 241 des 
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches) beilegen, alles in soweit diese Be- 
fugnisse nicht laut §. 43 dem Ausfsichtsrathe vorbehalten sind. 
Auch hat sie die Fahrpläne und Tarife nach Maßgabe des §. 9 festzu- 
11“
	        
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