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denen eins die Befähigung für den Prenßischen höheren Verwaltungs= oder
Justizdienst, das andere die Qualifikation zum Preußischen Baumeister haben
muß und event. 2 unbesoldeten Mitgliedern. Die Mitglieder der Direktion
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrathes sein.
Die Wahl sämmtlicher Direktions-Mitglieder und die Feststellung der mit
denselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vorsitzenden aus der
Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe zu.
Kein Mitglied der Direktion darf Bauten oder Lieferungsgeschäfte für
dieselbe übernehmen.
Der Sitz der Direktion ist Naumburg a. S.
Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft ist die Unterschrift des
Vorsitzenden der Direktion dder dessen Stellvertreters erforderlich. Innerhalb
ihrer Befugnisse beschließt und verfügt die Direktion kollegialisch nach einer
von ihr selbst zu entwerfenden, vom Aufsichtsrath gutzuheißenden, vom Han-
delsminister zu genehmigenden Geschäftsordnung.
Befugnisse der Direktion.
§. 51.
Die Direktion verwaltet die Gesellschaftssonds und die künftig eingehen-
den Bahntransportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, er-
wirbt die zur Vervollständigung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Grund-
stücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum; bewirkt die Un-
terhaltung der Bahn, desgleichen die Ausführung, Anschaffung und Unterhal-
tung der nach der Betriebseröffnung noch erforderlichen Gebände, Materialien,
Transportmittel und Utensilien; organisirt und leitet den Trausportbetrieb,
schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Pacht= und
Mieth-Engagements und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft ab und
repräsentirt letztere in allen Verhältnissen nach außen auf das Vollständigste
mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche das Gesellschaftsstatut und
die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft (Art. 227 bis 241 des
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches) beilegen, alles in soweit diese Be-
fugnisse nicht laut §. 43 dem Ausfsichtsrathe vorbehalten sind.
Auch hat sie die Fahrpläne und Tarife nach Maßgabe des §. 9 festzu-
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