Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Versammlung desselben mindestens zwei Drittheile der Anwesenden dafür ent- 
scheiden. Auch kann der Aufsichtsrath auf gleiche Weise die Suspension von 
Mitgliedern des Aufsichtsrathes oder der Direktion vom Amte bis zur nächsten 
General-Versammlung anordnen. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
§. 55. 
Der erste Aufsichtsrath besteht aus sieben Personen, welche von der heutigen 
General-Versammlung auf Grund des früheren Statuts gewählt worden sind, 
und unter welchen sich folgende, bisher zum Gründungskomité gehörende, im 
Bahnbereich wohnhafte Herren: 
1) Graf von der Schulenburg-Heßler zu Vitzenburg, 
2) Stadtrath Breslau zu Naumburg a. S., 
3) Amtsrath Böving zu Artern 
befinden. 
Bis zum Ablauf der Banzeit darf der Aufsichtsrath durch Kooptation sich 
bis zur Zahl von zehn Mitgliedern unter Beobachtung der Bestimmung des 
§. 42 ergänzen, beziehentlich vermehren. 
Die Mitglieder dieses Aufsichtsrathes haben das Recht, sich durch ein 
anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu 
lassen; jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichzeitig 
übernehmen. 
§. 56. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und des ursprünglichen Gründungs- 
komités erhalten für ihre Geschäftsführung vor und während der Banzeit keine 
Remuneration, haben vielmehr nur Anspruch auf Ersatz der bei Ausübung 
ihrer Funktionen entstandenen resp. entstehenden baaren Auslagen. 
§. 57. 
Bis zur Bildung der definitiven Direktion (elr. §. 49) werden die dem 
Vorstande einer Aktiengesellschaft nach §§. 227 ff. des Handelsgesetzbuchs ob- 
liegenden Geschäfte durch zwei von dem Aufsichtsrathe nach seinem Ermessen
	        
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