Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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zu wählende Personen wahrgenommen. Alle Erklärungen dieses Vorstandes 
sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft 
und der eigenhändigen Unterschrift der beiden Vorstandsmitglieder versehen sind. 
Die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes wird nach Maßgabe des 
§. 52 des Statuts geführt. Die Mitglieder dieses Vorstandes dürfen nicht 
zugleich Mitglieder des Aussichtsraths sein. 
§. 58. 
Der nach §. 55 konstituirte erste Aufsichtsrath ist ermächtigt, die von der 
Königlich Preußischen Regierung oder von dem Handelsrichter etwa erforderlich 
zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts vorzunehmen und in urkundlicher 
Form selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit verbindlicher Kraft für alle 
Aktionäre der Gesellschaft zu vollziehen. 
§. 59. 
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt oder beigetreten ist, 
unterwirft sich damit den Bestimmungen dieses Statuts.
	        
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