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Verordnung,
die Führung der Kirchenbücher betreffend.
(130) Ueber die Führung der Kirchenbücher bei den evangelischen
Pfarreien des Großherzogthums treffen wir in Rücksicht auf das mit dem
1. Januar 1876 in Kraft tretende Reichsgesetz über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 mit Höchster
Genehmigung Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs folgende vom 1. Jannar
1876 ab geltende Bestimmungen:
8. 1.
Die bisherigen Kirchenbücher werden als „Taufbuch“, „Trauungs—
buch“ und „Begräbnißbuch“ zur Beurkundung der Taufen, kirchlichen Trau-—
ungen und kirchlichen Begräbnisse in der bisherigen Weise fortgeführt.
8. 2.
Die Taufen, kirchlichen Trauungen und kirchlichen Begräbnisse sind in
das Kirchenbuch des Pfarramtes einzutragen, von welchem die kirchliche Hand-
lung vollzogen wird. Die Eintragung erfolgt alsbald nach dem Vollzuge der
kirchlichen Handlung. «
Daneben hat in den Fällen, wo die kirchliche Handlung von einem an-
dern Pfarramte vollzogen wird, als von dem Pfarramte am Wohnsitze der
Eltern des Kindes, der Eheleute oder des Verstorbenen, die Eintragung auch
in dem Kirchenbuche dieses Pfarramtes zu geschehen, zu welchem Behufe dem-
selben von dem Pfarramte, welches die Handlung vollzieht, die erforderliche
Nachricht darüber zu ertheilen ist.
8. 3.
Die bestehenden Kirchenbücher sind mit dem Ablaufe des gegenwärtigen
Kalenderjahres dergestalt abzuschließen, daß in jedem Buche unmittelbar nach
der letzten Eintragung folgende Bescheinigung angefügt wird:
Vorstehendes (Tauf-Trauungs-Sterbe-) Register ist mit Ende des Jahres
1875 abgeschlossen worden.
VWV. den 1. Januar 1876.
Das Pfarramt daselbst.
(Unterschrift.)