Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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g.  5.

Blaͤtter  mit  ungleichem  Rietstand,  welche  ein  Blaͤttersetzer  zur  Schau  bringt,
werden  demselben  unter  Ansetzung  der  in  der  Weber-Ordnung  vorgeschriebenen  Strase
von  einem  Gulden  zur  Umarbeitung  zuruͤckgegeben.

Ein  bereits  in  den  Verkauf  uͤbergegangenes  ungestempeltes  Blatt,  bei  welchem
ein  ungleicher  Rietstand  gefunden  wird,  ist  nach  Vorschrift  der  Weber-Ordnung  zu
zerschneiden.

Wird  bei  einem  Blatt  die  obrigkeitliche  Bezeichmung  unrichtig  befunden,  indem
cutweder  der  Rietstand  ungleich  ist,  oder  das  Blatt  der  ausgedrückten  Breite  und
Fadenzahl  nicht  entspricht,  so  ist  nach  Absatz  III  der  Verordnung  vom  15.  Febr.  1315.

(Reg.  Blatt  S.  49)  zu  verfahren.
6.

Von  der  vorgeschriebenen  Schau  und  Stemplung  sind  diejenigen  Blätter  auögenemmen,
  welche  zu  Sack-Pack=  und  Steif-Leinwand,  desgleichen  zu  gemusterten  oder
solchen  Geweben,  die  Wolle,  Seide  oder  Baumwolle  in  Kette  oder  Einschlag  enthalten,
dienen  sollen.  n

Die  Vorschrift  des  §.  21  der  Verfügung  vom  18.  April  v.  J.  wegen  Bezeichnung
der  Leinwandstücke  mit  dem  Namen  des  Webers  und  dem  zur  Verfertigung  gebrauchten
  Geschirr  findet  nur  bei  derjenigen  Leinwand,  welche  nicht  in  eine  der  in  dem  vorstehenden
  K.  6  genannten  Elassen  gehdrt,  Anwendung.  »

Das  gebrauchte  Geschirr  wird  nach  der  Breite  und  Fadenzahl  auf  gleiche  Weise,
wie  der  vorstehende  §.  3  es  für  die  Blätter-Stemplung  vorschreibt,  bezeichnet.

Die  Polizei-Stellen  sind  angewiesen,  über  der  Vollziehung  dieser  Vorschriften  zu
halten.

Stuttgart  den  18.  Februar  1323.  Schmidlin.

2.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
#a)  Termin  für  die  diesjährige  Dienst,  Prüfung  der  katholischen  Geistlichen.

Die  Dienst  =  Prüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchenstellen  wird  am
Dienstag  den  17.  Juni  und  den  folgenden  Tagen  Statt  haben,  und  werden  diejenigen
2.