Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Geistlichen  zugelassen,  welche  im  Jahre  1325  oder  früher  Priester  geworden  sind.  Die
Prüfungs-Candidaten  haben  sich  bis  zum  19.  Mai  dahier  schriftlich  zu  melden,  und,
wenn  keine  Abweisung  erfolgt,  am  Montag  den  16.  Juni.  Nachmittags  4  Uhr,  auf
der  Kanzlei  des  katholischen  Kirchenraths  zu  erscheinen.

Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  im  Regierungs-Blatt  von  1319,  S.  111,  auch
auf  die  in  den  Cirkular-Erlassen  vom  1.  Juli  16820  und  6.  August  2B22  bekannt  gemachten
  Vorschriften.

Stutrgart  den  14.  Februar  1323.  Camerer.

b)  Termine  für  die  Dienst-Prüfungen  der  katholischen  Schullehrer  und  Provisoren.

Die  diesjährigen  Dienst-Pröfungen  der  Schullehrer  zur  Beforderung  und  der
Provisoren  zur  Anstellung  werden  am  Dienstag  den  29.  April,  auch  am  Dienstag  den
7.  Oktober  und  den  darauf  folgenden  Tagen  gehalten  werden.

Es  haben  zu  erscheinen:

1)  die  bereits  schon  früher,  jedoch  nicht  dahier  geprüften  Schullehrer,  wenn  sie
zur  Befdrderung  auf  bessere  Stadt=  oder  Land-Schuldienste  fähig  erklärt
werden  wollen;

2))  die  Provisoren,  welche  das  einundzwanzigsie  Jahr  zurückgelegt,  und  volle
drei  Jahre  Provisorats-Diensie  in  öffentlichen  Schulen  goeleistet  haben.

Hiebei  bezieht  man  sich  auf  die  unter  dem  5.  Februar  1822  (Reg.  Blatt  S.  106)
gegebenen  Weisungen.  In  den  Meldungen  sind  der  Name,  Dienst-Charakter,  Wohnort,
  das  Jahr  und  der  Tag  der  Geburt,  Jahr  und  Tag  des  Provisorats-Debrets  anzugeben,
  und  die  Schul-Inspektoren  haben  in  ihren  Beiberichten  über  die  Lehrgabe,
die  Sitten  und  die  Awtsführung  pflichtmäßig  sich  zu  dußern.

Bei  einer  dieser  Prüfungen  haben  auch  diejenigen  Schullehrer  zu  erscheinen,  welebe
die  ganze  Bildung  der  Schul-Incipienten  durch  den  vierjährigen  Kurs  übernehmen
wollen.

Die  Eingaben  müssen  für  die  Frühlings-Prüfung  bis  zum  31.  März,  für  die
Herbst-Prüfung  bis  zum  3.  September  dahier  einkommen,  widrigenfalls  sic  unberücksichtiget
  bleiben.  Wenn  keine  Abweisung  erfolgt,  so  haben  die  Prüfungs-Candidaten