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Die Fischereiberechtigten sind befugt, an den Anfängen der Bewässerungs-
gräben, welche aus den ihnen gehörigen Fischwassern abgeleitet werden, zur
Verhinderung des Eintretens von Fischen in diese Gräben, Rechen vor den-
selben anzubringen.
8. 42.
Beaufsfichtigung der Fischerei; Zuständigkeit der Behörden.
Unter der Oberaufsicht und Leitung Unseres Staats-Ministeriums sind,
soweit nichts Abweichendes in diesem Gesetze bestimmt ist, für die Aufsicht
über das Fischereiwesen und die Handhabung des gegenwärtigen Gesetzes in
jedem Verwaltungs-Bezirke des Großherzogthums die Bezirks-Direktoren als
Landespolizei-Behörden zuständig.
Wo bei Wasserregulirungen und Anlagen au fließenden Gewässern zu
Kulturzwecken in Grundstücks-Zusammenlegungen die Ablösungs-Behörde an
Stelle des Bezirks-Direktors zu fungiren hat, sind für dieselbe auch die ein-
schlagenden Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Fischerei liegt in genossenschaftlichen
Revieren dem Genossenschafts-Vorstande, in anderen Fischerei-Revieren der
Ortspolizei-Behörde neben den staatlichen Polizei-Beamten mit Einschluß der
für den Fiskus bestellten ob.
Fischerei-Aufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischerei-Genossen-
schaften oder Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag von der Auf-
sichtsbehörde zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet.
Siud vom Staate besondere Beamte für gewisse Distrikte, Schonreviere,
Fischpässe 2c. bestellt, so haben ihren Anordnungen die Aufseher der Gemeinden,
Genossenschaften und Privaten Folge zu leisten.
Das Nähere über die dienstlichen Obliegenheiten der Auffichtsbeamten
bestimmt die Ausführungs-Verordnung.
§. 43.
Ueber den Anspruch in den Fällen des §. 3, sowie über die zu ermittelnde
und festzustellende Entschädigung in den Fällen der §8. 3, 26, 27, 32, 34, 36
entscheidet in erster Instanz der Bezirks-Ausschuß, in zweiter Instauz die Revisions-
Commission.