Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

87 
Die Fischereiberechtigten sind befugt, an den Anfängen der Bewässerungs- 
gräben, welche aus den ihnen gehörigen Fischwassern abgeleitet werden, zur 
Verhinderung des Eintretens von Fischen in diese Gräben, Rechen vor den- 
selben anzubringen. 
8. 42. 
Beaufsfichtigung der Fischerei; Zuständigkeit der Behörden. 
Unter der Oberaufsicht und Leitung Unseres Staats-Ministeriums sind, 
soweit nichts Abweichendes in diesem Gesetze bestimmt ist, für die Aufsicht 
über das Fischereiwesen und die Handhabung des gegenwärtigen Gesetzes in 
jedem Verwaltungs-Bezirke des Großherzogthums die Bezirks-Direktoren als 
Landespolizei-Behörden zuständig. 
Wo bei Wasserregulirungen und Anlagen au fließenden Gewässern zu 
Kulturzwecken in Grundstücks-Zusammenlegungen die Ablösungs-Behörde an 
Stelle des Bezirks-Direktors zu fungiren hat, sind für dieselbe auch die ein- 
schlagenden Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend. 
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Fischerei liegt in genossenschaftlichen 
Revieren dem Genossenschafts-Vorstande, in anderen Fischerei-Revieren der 
Ortspolizei-Behörde neben den staatlichen Polizei-Beamten mit Einschluß der 
für den Fiskus bestellten ob. 
Fischerei-Aufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischerei-Genossen- 
schaften oder Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag von der Auf- 
sichtsbehörde zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet. 
Siud vom Staate besondere Beamte für gewisse Distrikte, Schonreviere, 
Fischpässe 2c. bestellt, so haben ihren Anordnungen die Aufseher der Gemeinden, 
Genossenschaften und Privaten Folge zu leisten. 
Das Nähere über die dienstlichen Obliegenheiten der Auffichtsbeamten 
bestimmt die Ausführungs-Verordnung. 
§. 43. 
Ueber den Anspruch in den Fällen des §. 3, sowie über die zu ermittelnde 
und festzustellende Entschädigung in den Fällen der §8. 3, 26, 27, 32, 34, 36 
entscheidet in erster Instanz der Bezirks-Ausschuß, in zweiter Instauz die Revisions- 
Commission.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.