Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Auf das hierbei zu beobachtende Verfahren finden die Vorschriften in 
Art. 1 und II des Gesetzes vom 18. September 1869 zur Ausführung der 
Deutschen Gewerbe-Ordnung analoge Anwendung. 
8. 44. 
Wird Jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben betroffen 
oder verfolgt, so können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischgeräthe und 
Transportmittel gepfändet werden. 
Diese Gegenstände sind dem nächsten Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten 
des Eigenthümers zur Aufbewahrung zu überliefern, jedoch gegen Niederlegung 
einer der Höhe nach vom Ortsvorstande zu bestimmenden, dem Werthe des 
Pfandstücks oder dem muthmaßlichen Geldbetrage der etwaigen Verurtheilung 
nebst Aufbewahrungskosten gleichkommenden, baaren Summe zurückzugeben. Die 
Niederlegung dieser Kaution kann beim Ortsvorstande oder gerichtlich erfolgen. 
§. 45. 
Strafbestimmungen. 
Mit Geldstrafen bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu einer Woche 
wird bestraft: 
1) wer in den Fällen des §. 10 ohne eine nach Vorschrift in §§. 11 und 12 
ausgestellte und beglaubigte Fischkarte oder ohne den in §. 14 vorgeschrie- 
benen Berechtigungsschein bei Ausübung der Fischerei betroffen wird; 
2) wer den Vorschriften in §. 16 zuwider Fischerzeuge ohne die vor- 
geschriebene Kennzeichnung auslegt; 
3) wer der Vorschrift in §. 39 zuwiderhandelt. 
§. 46. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichtsbehörde 
festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet (§. 5);
	        
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