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2) wer eine Fischkarte oder Berechtigungsschein unberechtigt ausstellt und
aus Händen giebt (§. 11);
3) wer bei Ausübung der Fischerei die in §. 18 verbotenen Mittel an-
wendet;
4) wer den Vorschriften in §. 23 zuwider ständige Fischerei-Vorrichtungen
nicht rechtzeitig wegräumt oder abstellt, oder denselben vorschriftswidrig
eine größere als die nach §. 17 zulässige Ausdehnung giebt;
wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (§. 25) oder
den zum Schutze derselben erlassenen reglementarischen Vorschriften zu-
widerhandelt (§ 26);
6) wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen,
sowie in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, dem Fisch-
fange entzogenen Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfangs
ausübt (§. 30);
wer den Vorschriften des §. 37 oder den zur Ausführung desselben
getroffenen Anordnungen zuwider, den Gewässern schädliche die Fischerei
gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hauf oder Flachs
röstet (§. 38);
8) wer die Vorschriften des §. 41 alin. 1 und 2 übertritt.
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§. 47.
Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen
werden bestraft:
alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§. 20 und 21
dieses Gesetzes.
Neben der Strafe ist auf Einziehung aller gegen diese Vorschriften gefan-
genen, feilgebotenen, verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unter-
schied, ob sie den Verurtheilten gehören oder nicht. Bei Gefahr im Verzuge
wegen drohender Verderbniß sind diese Fische, in Ermangelung bereiter Ge-
legenheit zu ihrer Konservirung, durch Veräußerung so gut als es den Um-
ständen nach geschehen kann, zu verwerthen und der Erlös tritt dann allenthalben
an die Stelle der Fische.
1876. 17