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Ministerial-Bekanntmachungen.
159]1 I. Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Jannar 1854 und der Mi-
nisterial-Verordnung vom 29. Juli 1874 wird hierdurch ein Beitrag zur
Landes-Brandversicherungs-Anstalt von
Einem sechstel Pfeunig
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß-
gabe des Brandversicherungs-Katasters bestehenden Konkurrenzsummen ausge-
geschrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 1. Juni d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen
Beiträge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen
die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und
deren Ablieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassenmäßigen
Münzen Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften der Verord-
nung vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850
nachzugehen.
Weimar am 5. Mai 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
K. Bergfeld.
(60|] II. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Großherzoglichen Steuer-
amte zu Jena die Ermächtigung zur Erledigung von Uebergangsscheinen
über aus anderen Zollvereinsstaaten eingehende, mit dem diesseitigen Stempel
noch nicht versehene Spielkarten, sowie zur Stempelung der unter dieser
Kontrole eingehenden Spielkarten (ctr. §8§. 9, 11 Abs. 2 bis 4, 12 und 13
lit, b der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über den Spielkarten-
stempel vom 1. November 1865) ertheilt worden ist.
Mit Bezugnahme auf §. 15 des Gesetzes wird, da das genannte Steuer-
amt nur mit einem Beamten besetzt ist, zugleich bestimmt, daß der Bezirks-
Ober-Kontroleur oder in dessen Vertretung ein Bezirks-Steueraufseher bei