Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
159]1 I. Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Jannar 1854 und der Mi- 
nisterial-Verordnung vom 29. Juli 1874 wird hierdurch ein Beitrag zur 
Landes-Brandversicherungs-Anstalt von 
Einem sechstel Pfeunig 
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß- 
gabe des Brandversicherungs-Katasters bestehenden Konkurrenzsummen ausge- 
geschrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit 
dem 1. Juni d. J. 
zu erheben und beizubringen ist. 
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen 
Beiträge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen 
die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und 
deren Ablieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassenmäßigen 
Münzen Sorge zu tragen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften der Verord- 
nung vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 
nachzugehen. 
Weimar am 5. Mai 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
(60|] II. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Großherzoglichen Steuer- 
amte zu Jena die Ermächtigung zur Erledigung von Uebergangsscheinen 
über aus anderen Zollvereinsstaaten eingehende, mit dem diesseitigen Stempel 
noch nicht versehene Spielkarten, sowie zur Stempelung der unter dieser 
Kontrole eingehenden Spielkarten (ctr. §8§. 9, 11 Abs. 2 bis 4, 12 und 13 
lit, b der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über den Spielkarten- 
stempel vom 1. November 1865) ertheilt worden ist. 
Mit Bezugnahme auf §. 15 des Gesetzes wird, da das genannte Steuer- 
amt nur mit einem Beamten besetzt ist, zugleich bestimmt, daß der Bezirks- 
Ober-Kontroleur oder in dessen Vertretung ein Bezirks-Steueraufseher bei
	        
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