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setzes anzusetzenden Wahltags, bezüglich die Verfügung wegen Bildung der
Ur-Wahlbezirke zu gewärtigen.
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahlkommis-
sare bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
Weimar am 16. Mai 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(65)] IV. Als Haupt-Agent der Gladbacher Feuerversicherungs-Gesellschaft ist
an die Stelle des früheren Haupt-Agenten Ernst Suhle hier, Theodor Voigt
hier eingetreten.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Juli 1865 (Reg.=
Blatt Nr. 19) wird dies hierdurch bezüglich nachträglich zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Weimar am 16. Mai 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
(66] V. Nach einer Eröffnung des Reichskanzleramts soll für die Bestimmung
des Zeitpunktes, bis zu welchem die Berichtigung einer Eintragung im
Standesregister durch Randvermerk ohne vorgängige gerichtliche Anord-
nung geschehen darf, nicht die Entlassung der vor dem Standesbeamten er-
schienenen Personen, sondern die Vollziehung der Eintragung durch den
Standesbeamten, mit dessen Unterschrift die Eintragung abgeschlossen werde,
entscheidend sein. Demzufolge werden die Vorschriften in §. 7 Absatz 2 und
3 der für die Standesbeamten des Großherzogthums unterm 13. Dezember
1875 erlassenen Instruktion hiermit aufgehoben und treten an deren Stelle
die nachstehenden Bestimmungen:
Wenn sich, bevor der Standesbeamte eine Eintragung durch seine
Unterschrift vollzogen hat, Unrichtigkeiten ergeben, sei es, daß