Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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setzes anzusetzenden Wahltags, bezüglich die Verfügung wegen Bildung der 
Ur-Wahlbezirke zu gewärtigen. 
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahlkommis- 
sare bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Weimar am 16. Mai 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(65)] IV. Als Haupt-Agent der Gladbacher Feuerversicherungs-Gesellschaft ist 
an die Stelle des früheren Haupt-Agenten Ernst Suhle hier, Theodor Voigt 
hier eingetreten. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Juli 1865 (Reg.= 
Blatt Nr. 19) wird dies hierdurch bezüglich nachträglich zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 16. Mai 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
(66] V. Nach einer Eröffnung des Reichskanzleramts soll für die Bestimmung 
des Zeitpunktes, bis zu welchem die Berichtigung einer Eintragung im 
Standesregister durch Randvermerk ohne vorgängige gerichtliche Anord- 
nung geschehen darf, nicht die Entlassung der vor dem Standesbeamten er- 
schienenen Personen, sondern die Vollziehung der Eintragung durch den 
Standesbeamten, mit dessen Unterschrift die Eintragung abgeschlossen werde, 
entscheidend sein. Demzufolge werden die Vorschriften in §. 7 Absatz 2 und 
3 der für die Standesbeamten des Großherzogthums unterm 13. Dezember 
1875 erlassenen Instruktion hiermit aufgehoben und treten an deren Stelle 
die nachstehenden Bestimmungen: 
Wenn sich, bevor der Standesbeamte eine Eintragung durch seine 
Unterschrift vollzogen hat, Unrichtigkeiten ergeben, sei es, daß
	        
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