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die Erschienenen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben
oder daß sie von dem Standesbeamten mißverstanden worden sind oder
daß ein Schreibfehler untergelanfen ist, so ist eine die Eintragung
berichtigende oder ergänzende Bemerkung am Rande derselben hinzu-
zufügen und durch Unterschrift der Erschienenen und des Standes-
beamten zu vollziehen, ohne daß in der Eintragung selbst etwas ge-
ändert oder gestrichen wird. (Vergl. §. 13 Schlußsatz des Reichsge-
setzes vom 6. Februar 1875.)
Wird der Mangel erst bemerkt, nachdem die Eintragung durch
den Standesbeamten bereits unterschriftlich vollzogen ist, so
kann eine Berichtigung ohne Unterschied, ob der zu berichtigende Feh-
ler von größerer oder geringerer, von sachlicher oder nur formaler
Bedeutung ist, nur auf dem in den §§. 65 und 66 des Reichsgesetzes
vorgeschriebenen Wege, also nur auf dem Grunde gerichtlicher
Anordnung erfolgen. Der Standesbeamte hat in solchem Falle, wenn
er die Berichtigung der Eintragung für nothwendig erachtet, den Sach-
verhalt der Aufsichtsbehörde berichtlich vorzutragen, welche das weiter
Erforderliche veranlassen wird.
Weimar am 17. Mai 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Nach trag
zu der Instruktion für die Standes-
beamten im Großherzogthum vom
13. Dezember 1875.
Weimar. — Hos. Buchdruckerer. *-