Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Reichs einzuziehen, daß sie den dazu bestimmten Sammelstellen — der Reichs-Hauptkasse 
und den Ober-Postkassen, in Preußen: der General-Staatskasse und den Regierungs- 
beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen, in den übrigen Bundesstaaten: der Landes-Zentral- 
kafe — zugeführt werden. 
Die Sammelstellen haben die Münzen, sobald sich ein angemessener Betrag angesam- 
melt hat, kassenmäßig verpackt und bezeichnet dem Münz-Metall-Depot des Reichs bei der 
Königlich preußischen Münzstätte zu Berlin gegen Anerkenntniß einzusenden und den 
Werth des Anerkenntnisses der do. t in Aufrechnung zu bringen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf deutsche Landesmünzen so lange Anwen- 
dung, als dieselben noch nicht außer Kurs gesetzt sind. 
IV. Postsendungen, welche in Ausführung gegenwärtiger Bestimmungen zwischen 
Landesbehörden und Landeskassen einerseits und dem Reichs-Münz-Metall-Depot an- 
dererseits erfolgen, sind als Reichsdienstsachen portofrei zu befördern. 
Berlin, den 9. Mai 1876. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Eck. 
wird auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht, mit der Aufforderung 
an die betheiligten Großherzoglichen Behörden und Beamten, die Bestimmun- 
gen dieser Bekanntmachung ihrerseits genau zu befolgen, und mit dem Hin- 
zufügen, daß die unter III. der Bekanntmachung bestimmte „Landes-Central- 
kasse“ für das Großherzogthum die Großherzoglich Sächsische Haupt-Staatskasse 
ist und daß an dieselbe auch die unter I. 3 der Bekanntmachung erwähnten 
Münzstücke, deren Unechtheit zweifelhaft erscheint, zur Abgabe an das Münz- 
Metall-Depot des Reichs von den Großherzoglichen Kassestellen einzusenden sind. 
Weimar am 22. Mai 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
69] III. Von der Versicherungs-Gesellschaft Iduna zu Halle ist an die Stelle 
des bisherigen Haupt-Agenten Töpfer sun. R. Eisentraut zu Weimar als 
Haupt-Agent für das Großherzogthum bestellt worden. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. März d. J. (Reg.- 
Blatt Nr. 9) wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 26. Mai 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Flemming.
	        
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