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[701 IV. Einem Beschlusse des Bundesraths zufolge werden die Gerichtsbe-
hörden des Großherzogthums unter Bezugnahme auf die in dem Centralblatt
für das Deutsche Reich Seite 260 abgedruckte Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 9. Mai d. J. und auf §. 152 des Strafgesetzbuchs hierdurch
angewiesen, Exemplare eingezogener Falschstücke von Reichsmünzen behufs deren
Einsendung an das Münz-Metall-Depot des Reichs an die Großherzogliche
Haupt-Staatskasse hier abzugeben.
Weimar am 29. Mai 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
I71) V. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die eich-
amtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße, Gewichte und sonstiger Meß-
werkzeuge, wird hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Mai 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
„Auf Grund des Artikels 7 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in Bezug auf die eich-
amtliche Behandlung vorschriftswibdriger Maaße 2c. zuntel 10 der Maaß= und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 473) die nachstehende Anordnung getroffen:
Die Eichungsbehörden haben denjenigen, mit dem Eichungsstempel versehenen Maaßen,
Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeugen, welche bei einer eichamtlichen Prü-
fung vorschriftswidrig befunden werden, vor deren Rückgabe die Beglaubigung ihrer Zu-
lässigkeit im öffentlichen Verkehr durch Vernichtung des Stempels zu entziehen, wenn
die nach den bestehenden Bestimmungen zulässige Verichtigang entweder an sich oder
wegen des Widerspruchs der Betheiligten nicht bewirkt werden kann.
Berlin, den 22. März 1876.
Der Reichskanzler.
Im Auftrag:
Eck.“
Weintor — Hos· Buchdruderei. E