Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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8. 8. 
Bei besonders gut dotirten Stellen kann — jedoch nur ganz ausnahms- 
weise wegen sonstiger Ueberlastung der Gemeinden durch Parochial-Abgaben — 
im Falle der Neubesetzung derselben von der zu leistenden Entschädigung ganz 
oder theilweise abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber steht für die 
geistlichen Stellen dem durch den Synodal-Ausschuß verstärkten Kirchenrathe, 
für die Schullehrerstellen dem Kultus-Departement Unseres Staats-Ministe- 
riums zu. 
§. 9. 
Denjenigen Kirchgemeinden, welche zur Aufbringung der Entschädigungen 
in Ermangelung anderer Deckungsmittel kirchliche Umlagen würden erheben 
müssen, denen aber nach dem Gutachten des Bezirksausschusses diese Aufbrin- 
gung besonders schwer fallen oder in welchen dieselben sonst nach Lage der 
Umstände mit besonderen Unstatten verbunden sein würde, wird nach dem Ver- 
hältnisse der hierzu zu Gebot stehenden Staatsmittel aus diesen Mitteln eine 
angemessene Unterstützung gewährt werden. 
Gegeben Weimar am 1. Juni 1876. 
Carl Alerander. 
  
Stichling. 
Provisorisches Kirchengesetz, 
die Aufhebung der kirchlichen Gebühren 
bei kirchlichen Aufgeboten, Trauungen 
und Taufen betreffend. 
20“
	        
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