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[/74) II. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großher—
zogs wird behufs allgemeiner Regelung des Fremden-Meldewesens hiermit
verordnet, was folgt:
§. 1.
Orts- Fremde, welche in einem Orte neu anziehen und sich daselbst nie-
derlassen oder ständigen Aufenthalt nehmen, sind von demjenigen, bei welchem
dieselben Wohnung oder Unterkommen erhalten, binnen längstens 3 Tagen
nach dem Anzuge bei der Orts-Polizeibehörde anzumelden.
Diese Meldung muß die Angaben enthalten über den Anzugstag, Namen,
Stand oder Gewerbe, Staatsangehörigkeit und letzten Aufenthaltsort des An-
ziehenden, sowie darüber, ob und welche zu dessen Haushaltung gehörige Per-
sonen mit demselben angezogen sind.
§. 2.
Auf Erfordern der Polizeibehörde hat auch der Anziehende über seine
Staatsangehörigkeits= und sonstigen persönlichen Verhältnisse, sowie über die
Verhältnisse der zu seiner Haushaltung gehörigen und mit ihm anziehenden
Personen Auskunft und nach Befinden Nachweisung zu geben.
8. 3.
Ueber die erfolgten Anmeldungen ist von der Polizeibehörde eine Liste zu
führen, in welcher die nach 88. 1 und 2 zu machenden Angaben einzutragen sind.
§. 4.
Hinsichtlich derjenigen Fremden, welche zu blos vorübergehendem Aufent-
halt im Orte in Gasthöfen und Herbergen übernachten, ingleichen derjenigen,
welche in Privatwohnungen blos vorübergehend über Nacht beherbergt werden,
behält es bei den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Führung
der Fremdenbücher (Ministerial-Bekanntmachung vom 21. April 1873, Reg.=
Blatt S. 101), bezüglich bei den sonst noch bestehenden ortspolizeilichen Vor-
schriften über die Anmeldepflicht der Gast= und Herbergswirthe, sowie der be-
treffenden Privatpersonen sein Bewenden.
Ueberhaupt bleibt es den Orts-Polizeibehörden überlassen, nach Maßgabe
des örtlichen Bedürfnisses die Verpflichtung zur Anmeldung der blos vorüber-