Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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[/74) II. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großher— 
zogs wird behufs allgemeiner Regelung des Fremden-Meldewesens hiermit 
verordnet, was folgt: 
§. 1. 
Orts- Fremde, welche in einem Orte neu anziehen und sich daselbst nie- 
derlassen oder ständigen Aufenthalt nehmen, sind von demjenigen, bei welchem 
dieselben Wohnung oder Unterkommen erhalten, binnen längstens 3 Tagen 
nach dem Anzuge bei der Orts-Polizeibehörde anzumelden. 
Diese Meldung muß die Angaben enthalten über den Anzugstag, Namen, 
Stand oder Gewerbe, Staatsangehörigkeit und letzten Aufenthaltsort des An- 
ziehenden, sowie darüber, ob und welche zu dessen Haushaltung gehörige Per- 
sonen mit demselben angezogen sind. 
§. 2. 
Auf Erfordern der Polizeibehörde hat auch der Anziehende über seine 
Staatsangehörigkeits= und sonstigen persönlichen Verhältnisse, sowie über die 
Verhältnisse der zu seiner Haushaltung gehörigen und mit ihm anziehenden 
Personen Auskunft und nach Befinden Nachweisung zu geben. 
8. 3. 
Ueber die erfolgten Anmeldungen ist von der Polizeibehörde eine Liste zu 
führen, in welcher die nach 88. 1 und 2 zu machenden Angaben einzutragen sind. 
§. 4. 
Hinsichtlich derjenigen Fremden, welche zu blos vorübergehendem Aufent- 
halt im Orte in Gasthöfen und Herbergen übernachten, ingleichen derjenigen, 
welche in Privatwohnungen blos vorübergehend über Nacht beherbergt werden, 
behält es bei den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Führung 
der Fremdenbücher (Ministerial-Bekanntmachung vom 21. April 1873, Reg.= 
Blatt S. 101), bezüglich bei den sonst noch bestehenden ortspolizeilichen Vor- 
schriften über die Anmeldepflicht der Gast= und Herbergswirthe, sowie der be- 
treffenden Privatpersonen sein Bewenden. 
Ueberhaupt bleibt es den Orts-Polizeibehörden überlassen, nach Maßgabe 
des örtlichen Bedürfnisses die Verpflichtung zur Anmeldung der blos vorüber-
	        
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