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fähigkeit zweifelhaft ist, unmittelbar an die Reichs-Schuldenverwaltung in
Berlin zu richten sind, und daß daher der Einlieferer solcher Scheine mit dem
Antrage auf Ersatz an die Reichs-Schuldenverwaltung (Königlich Preußische
Hauptverwaltung der Staatsschulden Berlin S. W. Oranienstraße 94) zu ver-
weisen ist.
Weimar am 6. Juni 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
[/781 II. Nach einer neuerdings anhergelangten Erläuterung des Reichskanzler-
amts zu dem Musterformulare B. 1, welches der Ausführungs-Verordnung des
Bundesraths vom 22. Juni 1875 zu dem Reichsgesetze über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 beigegeben ist
(Reg.-Blatt von 1875 S. 407) müssen auch die am Rande einer ursprüng-
lichen Eintragung (Haupteintragung) im Hauptregister eingetragenen Nachtrags-
Vermerke, wenn sie in das Nebenregister abschriftlich übergetragen worden
sind, in letzterem als mit der Eintragung im Hauptregister überein-
stimmend beglaubigt werden.
Demzufolge findet das unterzeichnete Staats-Ministerium sich veranlaßt,
den §. 6 der Instruktion für die Standesbeamten vom 13. Dezember 1875
in seiner gegenwärtigen Fassung, wie hiermit geschieht, aufzuheben und an
dessen Stelle Folgendes vorzuschreiben:
An demselben Tage, an welchem die Eintragung in das Haupt-
register stattgefunden hat, ist eine wörtlich genaue Abschrift derselben
in das Nebenregister einzutragen und die Uebereinstimmung mit der
Beurkundung im Hauptregister durch Ausfüllung und Unterzeichnung
des den Formularen für die Nebenregister am Schlusse im Vordruck
beigefügten Beglaubigungs-Vermerks zu bestätigen (§. 14 Absatz 1 des
Reichsgesetzes; §. 2 der vom Bundesrathe erlassenen Ausführungs-
Verordnung.)
Wird später am Rande der ursprünglichen Eintragung im Haupt-
register ein Nachrags-Vermerk eingetragen, so ist eine Abschrift
dieses Nachtrags-Vermerks gleichfalls an demselben Tage zu der
entsprechenden Nummer des Nebenregisters und zwar auch an deren
Rand zu bringen, vorausgesetzt daß das Nebenregister zu der Zeit,
wo der Nachtrags-Vermerk in das Hauptregister eingetragen wird, noch