Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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fähigkeit zweifelhaft ist, unmittelbar an die Reichs-Schuldenverwaltung in 
Berlin zu richten sind, und daß daher der Einlieferer solcher Scheine mit dem 
Antrage auf Ersatz an die Reichs-Schuldenverwaltung (Königlich Preußische 
Hauptverwaltung der Staatsschulden Berlin S. W. Oranienstraße 94) zu ver- 
weisen ist. 
Weimar am 6. Juni 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
[/781 II. Nach einer neuerdings anhergelangten Erläuterung des Reichskanzler- 
amts zu dem Musterformulare B. 1, welches der Ausführungs-Verordnung des 
Bundesraths vom 22. Juni 1875 zu dem Reichsgesetze über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 beigegeben ist 
(Reg.-Blatt von 1875 S. 407) müssen auch die am Rande einer ursprüng- 
lichen Eintragung (Haupteintragung) im Hauptregister eingetragenen Nachtrags- 
Vermerke, wenn sie in das Nebenregister abschriftlich übergetragen worden 
sind, in letzterem als mit der Eintragung im Hauptregister überein- 
stimmend beglaubigt werden. 
Demzufolge findet das unterzeichnete Staats-Ministerium sich veranlaßt, 
den §. 6 der Instruktion für die Standesbeamten vom 13. Dezember 1875 
in seiner gegenwärtigen Fassung, wie hiermit geschieht, aufzuheben und an 
dessen Stelle Folgendes vorzuschreiben: 
An demselben Tage, an welchem die Eintragung in das Haupt- 
register stattgefunden hat, ist eine wörtlich genaue Abschrift derselben 
in das Nebenregister einzutragen und die Uebereinstimmung mit der 
Beurkundung im Hauptregister durch Ausfüllung und Unterzeichnung 
des den Formularen für die Nebenregister am Schlusse im Vordruck 
beigefügten Beglaubigungs-Vermerks zu bestätigen (§. 14 Absatz 1 des 
Reichsgesetzes; §. 2 der vom Bundesrathe erlassenen Ausführungs- 
Verordnung.) 
Wird später am Rande der ursprünglichen Eintragung im Haupt- 
register ein Nachrags-Vermerk eingetragen, so ist eine Abschrift 
dieses Nachtrags-Vermerks gleichfalls an demselben Tage zu der 
entsprechenden Nummer des Nebenregisters und zwar auch an deren 
Rand zu bringen, vorausgesetzt daß das Nebenregister zu der Zeit, 
wo der Nachtrags-Vermerk in das Hauptregister eingetragen wird, noch
	        
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