Begierungs-Platt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Weimar. 28. Juni 1876.
Nummer 20.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(80) I. In Behinderung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs,
den P. & J. Dussand frères, Joseph Duchez & Jacques Bendinger zu
Paris ein Erfindungs-Patent auf ein neues Gerbverfahren, nach Maßgabe der
bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Be-
schreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt
vom Jahre 1843 Seite 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf die
Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Groß-
herzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. Juni 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.
1576. 22