Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Begierungs-Platt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Weimar. 28. Juni 1876. 
Nummer 20. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(80) I. In Behinderung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, 
den P. & J. Dussand frères, Joseph Duchez & Jacques Bendinger zu 
Paris ein Erfindungs-Patent auf ein neues Gerbverfahren, nach Maßgabe der 
bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Be- 
schreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen 
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt 
vom Jahre 1843 Seite 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf die 
Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Groß- 
herzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Juni 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
1576. 22
	        
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