Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Regierungs latt 
für oas 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 22. Weimar. 12. August 1876. 
Pferde-Aushebungs-Reglement 
für 
das Großherzogthum Sachsen 
vom 28. Juni 1876. 
(88) Auf Grund und in Ausführung der §§. 25 —27 und des §. 36 des Ge- 
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 
129), lautend wie folgt: 
§. 25. 
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs 
der Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für 
tanglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen 
unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes 
an die Militairbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum 
Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der 
zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von 
ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten 
werden muß. 
1876. 24
	        
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