Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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§. 5. 
Die Ortsbürgermeister, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben 
sich zu dem Vormusterungs-Termine einzufinden und in demselben ein Verzeich- 
niß der sämmtlichen im Gemeindebezirk vorhandenen Pferde nach dem Schema 
Anlage C. Spalte 1— 8 a. b. c. (mit Weglassung von Spalte 8 d und 
Spalte 9) mit Angabe der Pferdebesitzer und der Summe sämmtlicher vorhan- 
denen Pferde vorzulegen. Die nach §. 4 von der Gestellung ausgenommenen 
Pferde sind — der Kontrole wegen — ebenfalls, aber abgesondert von den 
übrigen, mit zu verzeichnen. 
Die Ortsbürgermeister sind verpflichtet, den Bezirks-Direktor darauf auf- 
merksam zu machen, wenn ein Pferdebesitzer nicht alle gestellungspflichtigen 
Pferde, welche er besitzt, vorgeführt hat. 
S. 6. 
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs- 
Kommission zu prüfen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu 
scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vor- 
derpferde zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der 
Verwendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
8. 7. 
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Verwaltungs- 
l2. bezirks hat die Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A. 
—e# unter Weglassung der am Schlusse zu ziehenden Balance aufzustellen und dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, einzureichen. 
Das Letztere läßt nach dem gleichen Schema eine Uebersicht des Pferde- 
bestandes der sämmtlichen Bezirke zusammenstellen. 
Die zusammengestellte Uebersicht über die Resultate der Vormusterung 
im Großherzogthum wird, nachdem darunter die Balance mit dem Bedarf an 
Mobilmachungs-Pferden gezogen ist, von dem Großherzoglichen Staats-Mi- 
nisterium dem Königlichen General-Kommando des 11. Armeecorps mitgetheilt.
	        
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