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§. 5.
Die Ortsbürgermeister, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben
sich zu dem Vormusterungs-Termine einzufinden und in demselben ein Verzeich-
niß der sämmtlichen im Gemeindebezirk vorhandenen Pferde nach dem Schema
Anlage C. Spalte 1— 8 a. b. c. (mit Weglassung von Spalte 8 d und
Spalte 9) mit Angabe der Pferdebesitzer und der Summe sämmtlicher vorhan-
denen Pferde vorzulegen. Die nach §. 4 von der Gestellung ausgenommenen
Pferde sind — der Kontrole wegen — ebenfalls, aber abgesondert von den
übrigen, mit zu verzeichnen.
Die Ortsbürgermeister sind verpflichtet, den Bezirks-Direktor darauf auf-
merksam zu machen, wenn ein Pferdebesitzer nicht alle gestellungspflichtigen
Pferde, welche er besitzt, vorgeführt hat.
S. 6.
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs-
Kommission zu prüfen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu
scheiden.
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vor-
derpferde zu sondern.
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der
Verwendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied.
8. 7.
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Verwaltungs-
l2. bezirks hat die Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A.
—e# unter Weglassung der am Schlusse zu ziehenden Balance aufzustellen und dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, einzureichen.
Das Letztere läßt nach dem gleichen Schema eine Uebersicht des Pferde-
bestandes der sämmtlichen Bezirke zusammenstellen.
Die zusammengestellte Uebersicht über die Resultate der Vormusterung
im Großherzogthum wird, nachdem darunter die Balance mit dem Bedarf an
Mobilmachungs-Pferden gezogen ist, von dem Großherzoglichen Staats-Mi-
nisterium dem Königlichen General-Kommando des 11. Armeecorps mitgetheilt.