Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungs- 
orte in denselben erfolgt durch den Bezieks-Direktor. 
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde 
stattfinden soll (§. 23), in der Regel nicht zu wählen. 
Die Abgrenzung der Musterungsbezirke und jede Aenderung eines Muste- 
rungsbezirks oder Musterungsortes ist dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, von dem Bezirks-Direktor fofort anzuzeigen. 
S. 13. 
Für jeden Musterungsbezirk wird durch den Bezirksausschuß eine Muste- 
rungs-Kommission gewählt. 
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen und für Behinderungs- 
fälle aus drei Stellvertretern bestehen. 
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Bezirks-Direktor jeder Muste- 
rungs-Kommission einen Thierarzt beizuordnen. 
S. 14. 
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren 
Stellvertreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren. 
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neu- 
wahl vorzunehmen. 
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den 
Bezirks-Direktor mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben 
den Eingesessenen des betreffenden Bezirks bekannt zu machen. 
Eines der Mitglieder ist von dem Bezirks-Direktor mit der Leitung der 
Geschäfte zu betrauen, empfängt die Aufträge desselben und sorgt unter Bei- 
hülfe der beiden anderen für deren pünktliche Ausführung. 
Für Verhinderungsfälle des geschäftsleitenden Mitgliedes ist alsbald im 
Voraus von dem Bezirks Direktor ein Stellvertreter in gleicher Weise zu be- 
stimmen. 
§. 15. 
Die Mitglieder der Musterungs- Kommissionen haben auch in Frie- 
denszeiten die Verpflichtung, den Bezirks= Direktoren bei Ermittelung des 
kriegsbrauchbaren Pferdebestandes beizustehen und den an sie dieserhalb erge- 
henden Aufforderungen nach bestem Wissen nachzukommen (fiehe §. 3).
	        
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