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Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungs-
orte in denselben erfolgt durch den Bezieks-Direktor.
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde
stattfinden soll (§. 23), in der Regel nicht zu wählen.
Die Abgrenzung der Musterungsbezirke und jede Aenderung eines Muste-
rungsbezirks oder Musterungsortes ist dem Großherzoglichen Staats-Ministerium,
Departement des Innern, von dem Bezirks-Direktor fofort anzuzeigen.
S. 13.
Für jeden Musterungsbezirk wird durch den Bezirksausschuß eine Muste-
rungs-Kommission gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen und für Behinderungs-
fälle aus drei Stellvertretern bestehen.
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Bezirks-Direktor jeder Muste-
rungs-Kommission einen Thierarzt beizuordnen.
S. 14.
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren
Stellvertreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neu-
wahl vorzunehmen.
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den
Bezirks-Direktor mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben
den Eingesessenen des betreffenden Bezirks bekannt zu machen.
Eines der Mitglieder ist von dem Bezirks-Direktor mit der Leitung der
Geschäfte zu betrauen, empfängt die Aufträge desselben und sorgt unter Bei-
hülfe der beiden anderen für deren pünktliche Ausführung.
Für Verhinderungsfälle des geschäftsleitenden Mitgliedes ist alsbald im
Voraus von dem Bezirks Direktor ein Stellvertreter in gleicher Weise zu be-
stimmen.
§. 15.
Die Mitglieder der Musterungs- Kommissionen haben auch in Frie-
denszeiten die Verpflichtung, den Bezirks= Direktoren bei Ermittelung des
kriegsbrauchbaren Pferdebestandes beizustehen und den an sie dieserhalb erge-
henden Aufforderungen nach bestem Wissen nachzukommen (fiehe §. 3).