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8. 16.
Den Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen werden im Mobilmachungs-
fall für Ausübung ihrer Funktionen an Diäten einschließlich Nachtquartierver=
gütung täglich 6 Mark und, sofern sie zu reisen haben, Fuhrkosten im
Betrage von 75 Pfg. pro Meile (7½ Kilometer) bei Dampfschiff= und Ei-
senbahn -Verbindungen, sonst aber von 1½N Mark für die Meile gewährt.
Haben erweislich höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese
erstattet.
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und für die Rückreise besonders
berechnet. Sind jedoch Geschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach ein-
ander auszurichten, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg un
getheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.
Die den Musterungs-Kommissionen beizuorduenden Thierärzte erhalten im
Mobilmachungsfall Diäteun und Fuhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie vor-
stehend angegeben.
Juwieweit den Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen, den Thier-
ärzten und dem sonst zugezogenen Personal für die Thätigkeit bei den Vor-
musterungen (§§. 1, 3, 15) der Bezug von Diäten, Verrichtungsgebühren und
Transportkosten zusteht, richtet sich nach den für das Großherzogthum beste-
henden sonstigen Bestimmungen.
§. 17.
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines
jeden Aushebungsbezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung
vor die Aushebungs-Kommission (§. 24) bestimmten Pferde zu den für das
Aushebungs-Geschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort (§. 23) eintreffen
können.
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß S§. 11 aus.
S. 18.
Sofort nach Eingang des Mobilmachungs-Befehls theilt der Be-
zirks-Direktor dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Mu-
sterungs-Kommission die Vertheilungs-Quote (§. 10 letzter Absatz) der zu ge-
stellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und bezeichnet den
sämmtlichen Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen Tag und Stunde der