Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der Aushebung (§. 23), ertheilt auch 
denselben die sonst nöthigen Instruktionen (§. 21 Absatz 3). 
Gleichzeitig beauftragt der Bezirks-Direktor die Gemeindevorstände mit 
schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter 
genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeindevorstände, sowie an die Musterungs-Kom- 
missionen zu richtenden Verfügungen sind von dem Bezirks-Direktor schon im 
Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungs-Befehls sind sie, je 
nach schnellster Art der Beförderung entweder per Telegramm, Eisenbahn, 
Estaffete oder reitenden Boten zu expediren. 
§. 19. 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine 
sämmtlichen Pferde mit Ausschluß der im §. 4 näher bezeichneten zu der be- 
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung ent- 
bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Er- 
werber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die 
Militair-Behörde, an Offiziere, Militair-Aerzte oder -Beamte, welche sich die 
Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militair-Aerzten 
oder -Beamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen 
Pferde von der Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei ihrer Mobil- 
machung etatsmäßig zu stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt 
und vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, 
daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird. 
8. 20. 
Der Bezirks-Direktor hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthal- 
tung der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorde- 
rung der nöthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Polizeidiener u. s. w.) zu 
sorgen. 
Die Ortsbürgermeister bezüglich deren Stellvertreter sind verpflichtet, 
gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der
	        
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