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Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell zuzuziehenden
Thierärzte erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß §. 16 Absatz 1 und 2.
Für die Büreaugehülfen des Bezirks-Direktors, welche außerhalb des
Sitzes der Behörde bei der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen
Diäten mit 4 Mark pro Tag und Reisekosten mit 2 Mark pro Meile ligqui-
dirt werden.
§. 26.
Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten, beziehungsweise
sämmtliche von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von
der Aushebungs-Kommission an den dazu bestimmten Tagen (§. 23) einer
nochmaligen Prüfung unterworfen.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§. 11), so werden sämmtliche
gestellungspflichtige Pferde (§§. 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgeführt.
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach
Anlage C. (§. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorieen (Reit-,
Stangen= und Vorderpferde) getrennt aufzustellen.
Die nicht kriegsbrauchbaren find sofort zu entlassen.
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Mi-
litair-Kommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem
Civil-Kommissar anzugeben.
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Muste-
rungs-Kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aus-
hebungsgeschäftes fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, bezie-
hungsweise bei deren Ausfall — bei der Aushebung der Pferde des Muste-
rungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein. Dasselbe hat dabei besonders
darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählte Pferde vorgeführt werden, und
erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen.
§. 27.
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aus-
hebungsbezirk fallende Kontingent, sowie 3 Prozent Zuschlag als Reserve aus-
zuwählen.
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