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Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren
Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen.
Wenn die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtun-
gen nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Aus-
zahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissar zu veranlassen.
8. 30.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle an-
dere diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von
der Aushebungs-Kommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und
Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
§. 31.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch
den Militair-Kommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeecorps unter der
Mähne an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer so-
genannten Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Trup-
pentheil), sowie der Name des Verwaltungsbezirks angegeben ist.
§. 32.
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums, Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem Königlichen
General-Kommando Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft
werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im An-
schluß an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren dabei ist
dem für Aushebung der Pferde festgesetzten analog.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und
Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne
vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission
nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der
Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B. abweichen,