Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Diäten und Reisekosten (§§. 16 und 25), sowie über sonst etwa ent- 
standene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aus- 
hebungs-Geschäfts spätestens binnen 8 Tagen an das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement des Innern. 
Letzteres stellt die Kosten fest und vermittelt Anweisung an die Großher- 
zogliche Hauptstaatskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung 
der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt 
gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, an das Kriegs- 
Ministerium (Abtheilung für das Remontewesen) eingesandt, welches nach Prü- 
fung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den bereitesten Mit- 
teln der General-Kriegskasse ertheilen wird. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf 
desfallsige Requisition von der General-Kriegskasse geleistet werden. 
§. 36. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den 
Aushebungsbezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie 
nicht durch Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, 
ist dem General-Kommando und dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, telegraphische Meldung zu erstattten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommis- 
sion aus den ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das 
von dem Verwaltungsbezirke zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren 
Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so ist von dem Bezirks-Direktor, so- 
bald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl 
noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Musterungs- 
Kommissionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der National- 
Listen des §. 21 (Anlage C.), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pfer- 
den der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der
	        
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