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Diäten und Reisekosten (§§. 16 und 25), sowie über sonst etwa ent-
standene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aus-
hebungs-Geschäfts spätestens binnen 8 Tagen an das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement des Innern.
Letzteres stellt die Kosten fest und vermittelt Anweisung an die Großher-
zogliche Hauptstaatskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung
der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt
gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, an das Kriegs-
Ministerium (Abtheilung für das Remontewesen) eingesandt, welches nach Prü-
fung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den bereitesten Mit-
teln der General-Kriegskasse ertheilen wird.
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf
desfallsige Requisition von der General-Kriegskasse geleistet werden.
§. 36.
Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den
Aushebungsbezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie
nicht durch Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können,
ist dem General-Kommando und dem Großherzoglichen Staats-Ministerium,
Departement des Innern, telegraphische Meldung zu erstattten.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommis-
sion aus den ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das
von dem Verwaltungsbezirke zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren
Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so ist von dem Bezirks-Direktor, so-
bald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl
noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Musterungs-
Kommissionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der National-
Listen des §. 21 (Anlage C.), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pfer-
den der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der