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fehlenden Zahl und Gattung dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Depar—
tement des Innern, und dem General-Kommando zu melden.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, im
Einvernehmen mit dem kommandirenden General veranlaßt die sofortige Ge-
stellung des Ausfalls aus anderen Verwaltungsbezirken.
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls
die Vorführung sämmtlicher noch vorhandener Pferde anzuordnen.
§. 37.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Verwaltungsbezirks wegen nach-
träglich erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent
nicht decken, so sind zunächst die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei
deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von der Aushebungs-Kommission als
kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§8. 26 und 27).
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren
Pferden nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommis-
sionen als kriegsbrauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorge-
stellt gewesenen Pferde des Verwaltungsbezirks auf Grund des Nationals
(§. 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinanderge-
gangen sein sollte, nimmt der Bezirks-Direktor resp. dessen Stellvertreter allein
unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision
und Abschätzung nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestim-
mungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung an die Truppentheile.
§. 38.
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäfts hat der Bezirks-Direktor dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, über den Ver-
lauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und demselben eine
Uebersicht nach Anlage H. beizufügen. Das Großherzogliche Staats-Ministerium,
Departement des Innern, theilt diese Uebersicht dem Königlichen General-Kom-
mando mit.
1876. 26