Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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fehlenden Zahl und Gattung dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Depar— 
tement des Innern, und dem General-Kommando zu melden. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, im 
Einvernehmen mit dem kommandirenden General veranlaßt die sofortige Ge- 
stellung des Ausfalls aus anderen Verwaltungsbezirken. 
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls 
die Vorführung sämmtlicher noch vorhandener Pferde anzuordnen. 
§. 37. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Verwaltungsbezirks wegen nach- 
träglich erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent 
nicht decken, so sind zunächst die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei 
deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von der Aushebungs-Kommission als 
kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§8. 26 und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren 
Pferden nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommis- 
sionen als kriegsbrauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorge- 
stellt gewesenen Pferde des Verwaltungsbezirks auf Grund des Nationals 
(§. 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern. 
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinanderge- 
gangen sein sollte, nimmt der Bezirks-Direktor resp. dessen Stellvertreter allein 
unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision 
und Abschätzung nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestim- 
mungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung an die Truppentheile. 
§. 38. 
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäfts hat der Bezirks-Direktor dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, über den Ver- 
lauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und demselben eine 
Uebersicht nach Anlage H. beizufügen. Das Großherzogliche Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, theilt diese Uebersicht dem Königlichen General-Kom- 
mando mit. 
1876. 26
	        
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