Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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§. 39. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach §. 18 vorräthig zu 
haltenden Verfügungen, den Nationalen (Anlage C.), Eidesformulare (Anlage D.), 
Anerkenntnisse (Anlage G.) und Uebersichten über das Aushebungs-Geschäft 
(Anlage II.) werden für Rechnung des Militair-Etats angefertigt und schon im 
Frieden den Bezirks-Direktoren durch das Großherzogliche Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, mitgetheilt. 
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Regquisitions-= 
Scheinen, sowie der den Trausportführern zu behändigenden Quittungs-Formulare 
über Natural-Verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartier-Bescheinigungen, 
ferner für Beschaffung und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaaßen, 
Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militair-Behörde. 
Weimar am 28. Juni 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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