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Anlage B. (zu 8. 9.)
testimmungen
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft
werden, wird Folgendes festgesetzt:
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter,
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reit-
pferde überhaupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centi=
meter,
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter
groß sein.
Wenn auch nöthigen Falls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß als
das angegebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel
nicht unter 1 Meter 55 Centimeter herabgegangen werden. Dem Alter nach
sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst.
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte
Fohlen nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst
der Kavallerie untanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatläh=
mung, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft,
oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.) behafteten Pferde werden nicht genom-
men, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äuße-
rer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt.