Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

141 
Anlage B. (zu 8. 9.) 
testimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft 
werden, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reit- 
pferde überhaupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter, 
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centi= 
meter, 
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter 
groß sein. 
Wenn auch nöthigen Falls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß als 
das angegebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel 
nicht unter 1 Meter 55 Centimeter herabgegangen werden. Dem Alter nach 
sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte 
Fohlen nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst 
der Kavallerie untanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatläh= 
mung, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft, 
oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.) behafteten Pferde werden nicht genom- 
men, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äuße- 
rer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.