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Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch
Augenschein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form
nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht
mehr angenommen hat.
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beach-
ten, daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und
daß alsdann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter andern
Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur
Zurückstellung geben kann.
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung
haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften
beim Pferde, deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkaufe
ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers be-
gründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und
die Rückforderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn inner-
halb bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang
des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen
der Gewährleistung in Kraft.