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Ministerial-Bekanntmachungen.
[89] J. Nachdem durch das Reichsgesetz vom 26. Februar 1876, betreffend
die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben in §. 361 Ziffer 6
bestimmt ist:
„Mit Haft wird bestraft eine Weibsperson, welche wegen gewerbmäßi-
ger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in
dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung
und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zu-
widerhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu
sein, gewerbmäßig Unzucht treibt“
so wird unter Wiederaufhebung der Ministerial-Bekanntmachung vom 13. No-
vember 1872 (Reg.-Blatt S. 421) hiermit verordnet, was folgt:
8. 1.
Jede Weibsperson, welche im Großherzogthum gewerbmäßig Unzucht treibt,
ist auf Grund gegenwärtiger Verordnung einer polizeilichen Aufsicht zu unter-
stellen und ihr dies durch die Ortspolizeibehörde zu eröffnen.
§. 2.
Den in §. 1 bezeichneten Weibspersonen ist verboten:
a) aus einem Wohnhause heraus Mannspersonen durch Worte, Winke,
Zeichen oder durch andere Kundgebungen anzulocken,
b) in öffentlichen Lokalen, auf der Straße, öffentlichen Plätzen oder sonst
an öffentlichen Orten sich auffällig zu zeigen und Mannspersonen durch
Worte, Winke, Zeichen oder andere Kundgebungen anzulocken.
8. 3.
Die Polizeibehörden sind befugt, bezüglich der gedachten Weibspersonen
spezielle Vorschriften zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung
und des öffentlichen Anstandes nach Maßgabe des einzelnen Falles innerhalb
der Grenzen ihrer Zuständigkeit zu erlassen.
Namentlich kann einzelnen solchen Weibspersonen verboten werden:
a) daß sie nach eingetretener Dämmerung gewisse näher zu bestimmende
Straßen und Plätze des Orts, gewisse Spaziergänge oder öffentliche
Lokale betreten, und