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b) wenn sie diesem Verbote zuwiderhandeln oder sonst schon mehrfach
öffentliches Aergerniß gegeben haben, daß dieselben bis auf Weiteres
öffentliche Lokale überhaupt besuchen oder auch während gewisser näher
zu bestimmenden Stunden des Abends oder der Nachtzeit sich aus ihrer
Wohnung entfernen.
8. 4.
Alle Weibspersonen, welche gewerbmäßig Unzucht treiben, sind gehalten,
sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
Diese Untersuchung hat zu regelmäßig bestimmten Zeiten und in sonst
noch näher zu bestimmender Weise durch einen von der Ortspolizeibehörde zu
beauftragenden und zu honorirenden Arzt zu geschehen. Der zuständige Amts—
physikus ist verpflichtet, die vorschriftsmäßige Vornahme dieser Untersuchungen
zu kontroliren.
8. 5.
Die Polizeibehörden des Großherzogthums haben zur Durchführung dieser
Verordnung die geeigneten Maßregeln zu treffen. Insbesondere haben die
Ortspolizeibehörden nach gehöriger Erörterung des Thatbestandes und Gehör
der Betheiligten denjenigen Weibspersonen, hinsichtlich deren sie die Ueberzeu-
gung gewinnen, daß dieselben gewerbmäßig Unzucht treiben, auf Grund dieser
Verordnung zu Protokoll zu eröffnen, daß sie polizeilicher Aufsicht unterstellt
werden und den Verboten des §. 2 unterliegen. Zugleich sind dann diese
Weibspersonen wegen ihrer Stellung zu den in §. 4 gedachten Untersuchungen
und in Gemäßheit der in §. 3 gedachten allgemeinen und speziellen Vorschrif-
ten mit entsprechender Weisung zu versehn.
Weimar am 29. Juni 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
190|] II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Carl Seidel zu Hannover ein Erfindungs-Patent auf ein
verbessertes Bruchband, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraus-
setzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Be-
kanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 S. 13— 16)