Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

8. 30. 
Ausserordentliche General-Versammlungen finden in allen Fällen 
statt, in denen einc der betheiligten hohen Regierungen, der Verwal- 
tungsrath oder die Direktion sie für nöthig erachten, ferner gemäss 
Artikel 237 des Handelsgesetzbuchs auch dann, wenn ein oder mehrere 
Aktionäre, deren Aktien zusammen den zehnten Theil der emittirten 
Stammaktien darstellen, dieses unter Nachweis dieses Aktienbesitzes 
in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes 
und der Gründe verlangen. 
8. 30 a. 
Der Verwaltungsrath und die Direktion sind verpflichtet, die- 
jenigen Gegenstände, welche sie in einer General-Versammlung zur 
Berathung zu bringen beabsichtigen, sich spätestens drei Tage vor- 
her mitzutheilen. Besondere Anträge einzelner Aktionäre, welche — 
mit Ausnahme des im zweiten Alinea des Artikels 237 des Han- 
delsgesetzbuchs vorgeschenen Falles — nur für die ordentliche, im 
August jeden Jahres stattfindende General-Versammlung angemeldet 
werden dürfen, miüssen auf die Tagesordnung der nächsten derarti- 
gen Versammlung gesetzt werden, wenn sie vor dem ersten Juli bei 
dem Vorsitzenden der Direktion eingereicht sind. Spüter überreichte 
Anträge können bis zur nächstfolgenden ordentlichen General-Ver- 
sammlung vertagt werden. 
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen in 
der General-Versammlung nicht zur Beschlussfassung kommen, mit 
Ausnahme des Antrags auf Einberufung einer ausserordentlichen 
Generalversammlung. 
IX. 
§. 33 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und erhält fol- 
gende Fassung: 
§. 33. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths findet folgendes Ver- 
fahren statt:
	        
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