Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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a. die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktionär 
eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl von Gesellschafts- 
mitgliedern bezeichnet; 
b. als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimm- 
zettel die größte Anzahl der Stimmen (88. 25 und 26) erhalten haben; 
. bei Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem Vor- 
sitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, 
wer für gewählt zu achten ist; 
(1, das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenom- 
menen Protokolle registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem 
Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis nach der nächsten ordent- 
lichen General-Versammlung aufbewahrt. 
Sollten Einer oder Mehrere der in den Verwaltungsrath Gewählten das 
Amt ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter Benach- 
richtigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehn Tagen 
schriftlich bereit erklärt haben, so erfolgt der Ersatz durch Wahl Seitens 
des Verwaltungsraths. Die Funktionen eines auf diesem Wege ein- 
tretenden Ersatzmannes erlöschen mit dem Tage der nächstfolgenden 
ordentlichen General-Versammlung, welche durch Stimmzettel eine 
Neuwahl, jedoch nur auf den Rest der Wahlperiode, vollzieht. 
X. 
Im §. 36 des Statuts vom Jahre 1844 kommen die Worte im ersten 
Satze: 
voder dieser Aktienzahl entsprechende Quittungsbogen“ 
in Wegfall. 
XI. 
8. 40 des Statuts vom Jahre 1844 erhält folgende Fassung: 
8. 40. 
Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, in welchem der Vorsitzende 
der Direktion den Vorsitz führt und die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit 
gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Versammlungen finden, ausserordentliche Fälle ausgenommen, 
regelmässig in Erfurt statt und werden von dem Vorsitzenden so oft ver-
	        
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