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a. die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktionär
eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl von Gesellschafts-
mitgliedern bezeichnet;
b. als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimm-
zettel die größte Anzahl der Stimmen (88. 25 und 26) erhalten haben;
. bei Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem Vor-
sitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt,
wer für gewählt zu achten ist;
(1, das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenom-
menen Protokolle registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem
Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis nach der nächsten ordent-
lichen General-Versammlung aufbewahrt.
Sollten Einer oder Mehrere der in den Verwaltungsrath Gewählten das
Amt ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter Benach-
richtigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehn Tagen
schriftlich bereit erklärt haben, so erfolgt der Ersatz durch Wahl Seitens
des Verwaltungsraths. Die Funktionen eines auf diesem Wege ein-
tretenden Ersatzmannes erlöschen mit dem Tage der nächstfolgenden
ordentlichen General-Versammlung, welche durch Stimmzettel eine
Neuwahl, jedoch nur auf den Rest der Wahlperiode, vollzieht.
X.
Im §. 36 des Statuts vom Jahre 1844 kommen die Worte im ersten
Satze:
voder dieser Aktienzahl entsprechende Quittungsbogen“
in Wegfall.
XI.
8. 40 des Statuts vom Jahre 1844 erhält folgende Fassung:
8. 40.
Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, in welchem der Vorsitzende
der Direktion den Vorsitz führt und die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit
gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Versammlungen finden, ausserordentliche Fälle ausgenommen,
regelmässig in Erfurt statt und werden von dem Vorsitzenden so oft ver-