Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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anstaltet, als die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied des Verwaltungs— 
raths ist mindestens sechs Tage vor der Zusammenkunft schriftlich dazu einzuladen. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Votiren 
gefaßt werden kann, ist es nothwendig, daß wenigstens sieben Mitglieder ihre 
Stimmen abgeben. 
XII. 
§. 41 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch fol- 
gende Bestimmungen ersetzt: 
§. 41. 
Dem Verwaltungsrathe steht zu: 
1) die Wahl und etwaige Entlassung der vier von Seiten der Gesell- 
schaft zu bestellenden Mitglieder der Direktion und ihrer Stell- 
vertreter (§. 45); 
2) die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats; 
3) die Zustimmung zu den Bahn= und Transportgeldtarifen und deren 
Abänderung; 
4) die Erhöhung des Reservefonds über Ein Prozent des Anlagekapi- 
tals für ein Jahr (§. 10); 
5) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Aktienzeichner 
aus der persönlichen Verbindlichkeit (§. 15); 
6) die Begutachtung der nach §. 29 dem Beschlusse der General-Ver- 
sammlung unterliegenden Gegenstände; 
7) die Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebs- 
rechnung und die Ertheilung der Decharge; 
8) die Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngleises; 
9) die Abhaltung außerordentlicher Kassen-Revisionen; 
die Feststellung der Anstellungs-Bedingungen und der Ab- 
schluss des Vertrags mitden gewählten Direktions-Mitgliedern; 
11) die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsraths, jedoch 
nur bis zur Entscheidung der nächsten General-Versammlung; 
12) die im S. 16 vorgesehene Entschliessung darüber, ob von 
einer Ungültigkeits-Erklärung ausgegebener Quittungsbogen 
Abstand zn nehmen sei.
	        
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