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XIII.
§. 46 des Statuts vom Jahre 1844 erhält folgende Fassung:
§. 46.
Die von den drei hohen Regierungen zu ernennenden Direktions-Mit-
glieder und deren Stellvertreter brauchen nicht Aktionäre zu sein.
Die von der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath gewählten Mitglieder
der Direktion und deren Stellvertreter müssen zwanzig Aktien, welche während
der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, besitzen oder erwerben.
Nicht wahlfähig find:
1) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontrakts-Verhältnissen
stehen;
2) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre Zahlungen
eingestellt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Be-
friedigung ihrer Gläubiger nachzuweisen.
Werden Beamte dieser oder einer anderen Eisenbahn-Gesellschaft gewählt,
so müssen sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung
der Wahl ihr Amt niederlegen, widrigenfalls die auf sie gefallene Wahl un-
gültig ist.
Auch dürfen zwei Mitglieder oder Stellvertreter der Direktion nicht Theil-
nehmer, an demselben Handlungs-Geschäft sein.
XIV.
Die 8§. 47, 48 und 49 des Statuts vom Jahre 1844 werden aufge-
gehoben; an deren Stelle tritt folgende Bestimmung:
§. 47.
Mit den gewählten Direktions-Mitgliedern schliesst der Verwal-
tungsrath Verträge ab, welche die Dauer und die sonstigen Be-
dingungen des Engagements festsetzen und worin denjenigen Mit-
gliedern, welche ihre geschäftliche Thätigkeit ausschliesslich der Ge-
sellschaft widmen, unter Zustimmung der drei hohen Regierungen
Pensionsansprüche eingeräumt, sowie Austritts-Entschädigungen Zuge-
sagt werden können,
1876. 30