Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Die Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt; ihr Amt ist 
ein Ehrenamt. 
XV. 
§. 54 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch fol- 
gende Bestimmungen ersetzt: 
8. 54. 
Zu allen Verträgen und Vollmachten ist die Unterschrift von 
drei Mitgliedern der Direktion erforderlich und ausreichend, doch 
muss sich die Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters 
im Vorsitz darunter befinden. « 
InallenübtigenFällengenügtdieUnterschrifteinesDirektionss 
Mitgliedes. 
In Betreff der Unterschrift der Aktien oder Quittungsbogen und 
der Dividendenscheine finden jedoch die besonderen Bestimmungen 
der §8§. 12, 13 und 21 Anwendung. 
XVI. 
§. 57 in der Fassung des Statuten-Nachtrags vom 21. November 1864 
wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
§. 57. 
Die von den hohen Regierungen ernannten drei Direktions-Mitglieder 
erhalten aus der Gesellschaftskasse keine Vergütigung für ihre Mühewaltung. 
Sämmtlichen Direktions-Mitgliedern werden Reisekosten und 
andere Auslagen aus der Gesellschaftskasse erstattet. 
XVII. 
§. 6 des Statuten-Nachtrags vom 10. Januar 186 1 erhält folgende Fassung: 
S. 6. 
Sobald der Reservefonds einen geringeren Bestand als 100,000 Thaler 
nachweist, müssen demselben aus der Betriebskasse so lange Zuschüsse gewährt 
werden, bis dessen ursprüngliche Höhe erreicht ist. Das Maximum dieses Zu- 
schusses wird für ein Jahr auf ½/10 Prozent des Stammaktienkapitals fest-
	        
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