176
dieses vom Kirchgemeindevorstande ohne Verzug dem Superintendenten und der
Kirchen-Inspektion anzuzeigen.
Der Superintendent hat in allen Fällen alsbald nach Eingang der An-
zeige an das Kultus-Departement des Staats-Ministeriums darüber zu be-
richten.
§. 2.
Wird die geistliche Stelle durch Versetzung, Pensionirung oder Entlassung
des Stellinhabers erledigt, so hat der abgehende Geistliche den Tag seines
Abgangs spätestens 8 Tage zuvor dem Superintendenten zu melden.
§. 3.
Wird eine Superintendenten-Stelle erledigt, so geht die Anzeige des Kirch-
gemeindevorstandes (§. 1) außer an die Kirchen-Inspektion an den Ephorie-Ad-
junkten, der diesfalls alle Anordnungen zu treffen hat, welche bei anderen
Stellerledigungen dem Superintendenten obliegen.
Vorbehalt besonderer Bestimmungen über die Verwaltung vakanter Stellen.
§. 4
Der obersten Kirchenbehörde ist vorbehalten, in besonderen Fällen, na-
mentlich bei länger andauernden Vakanzen, über die Verwaltung der vakanten
Stelle und über die Vergütung der Vikariats-Gebühren besondere Bestimmun-
gen zu treffen. Soweit solche Bestimmungen nicht getroffen werden, ist nach
den nachfolgenden Vorschriften zu verfahren:
Bestellung eines Vikars.
§. 5.
Für das erledigte Pfarramt übernimmt, wenn bei demselben ein oder
mehre Diakonen vorhanden sind, der einzige oder der erste Diakon das Vikariat.
In allen andern Fällen bestellt der Superintendent einen benachbarten Geist-
lichen zum stellvertretenden Pfarrer (Vikar). Wenn zur Parochie weit ablie-
gende Filiale gehören, so kann für diese auch ein besonderer Vikar bestimmt
werden. Erscheint es zweckmäßig, daß einem Geistlichen einer andern Diözese
das Vikariat übertragen werde, so ist hierzu die Genehmigung des Superin-
tendenten dieser Diözese einzuholen.
Von der Bestellung des Vikars hat der Superintendent, welcher ihn be-
stellt, der Kirchen-Inspektion ungesäumt Kenntniß zu geben.