Obliegenheiten des Vikars.
8. 6.
Der Vikar hat in allen Beziehungen die Stelle des Pfarrers zu vertre—
ten und alle pfarramtlichen Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht von den
Vakanz-Predigern (§. 7) oder von dem mit dem Kirchendienst betrauten Lehrer
(§. 8) zu besorgen find.
Dem Vikar liegt demnach die Seelsorge in der Parochie ob; auch hat
er in gleichem Maße wie der Pfarrer die kirchlichen Amtshandlungen: Taufen,
Tranungen, Begräbnisse, Kommunionen, vorbehältlich der bemerkten Ausnahmen
(§§. 7 und 8), zu versehen; ingleichen die vorkommenden außerordentlichen Got-
tesdienste (z. B. zum Kirchweihfest), welche in dem Vikariats-Plan (§. 7) nicht
mit vorgesehen sind, zu halten; nicht minder den Konfirmanden-Unterricht zu
ertheilen und die Konfirmation zu vollziehen.
Der Vikar führt die Kirchenbücher, Familien-Register, Orts-Chronik und
Akten und stellt alle pfarramtlichen Zeugnisse aus.
Der Vikar ist an Stelle des Pfarrers Mitglied und Vorsitzender des
Kirchgemeindevorstandes.
Der Vikar ist an Stelle des Ortsgeistlichen Mitglied des Schulvorstandes
und als Ortsschulaufseher wählbar. (Art. 53 der Ministerial-Verordnung vom
17. Dezember 1874.)
Vakanz-Prediger.
§. 7.
1) Bei erledigten Pfarrstellen werden, soweit nicht die nöthige Aushülfe
durch die Diakonen zu gewähren ist, für die Verwaltung der Sonn und Fest-
tagsgottesdienste, insbesondere für die Predigten, die umwohnenden Geistlichen
der Diözes in angemessener Reihenfolge vom Superintendenten bestimmt und
ausgeschrieben, so daß mit Ausnahme der Städte, in denen die Zahl der
Predigtgottesdienste nach dem besonderen Bedürfniß zu bestimmen ist, in der
Regel alle 14 Tage eine Predigt gehalten wird. Geistliche, welche in zu
hohem Alter stehen, an Körperschwäche leiden oder allzuentfernt wohnen, sind
nicht mit auszuschreiben. Auch ist der Superintendent selbst, außer in Noth-
fällen, von der Verbindlichkeit zur Aushülfe frei.
Der Kreis der Vakanz-Prediger ist möglichst groß zu ziehen; auch Pfarrer
aus angrenzenden Diözesen können nach Lage der Orte mit Genehmigung ih-
res Superintendenten in Anspruch genommen werden. Liegt der Pfarrort an
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