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in allen anderen Fällen nicht über sechs Monate dauern (Nachtrag vom
23. Dezember 1874 zum Statut vom 20. Dezember 1854).
3) Die über diese Zeitdauer hinausgehenden Erträge können nach dem
Ermessen des durch den Synodal-Ausschuß verstärkten Kirchenraths dem Central-=
Fonds für die evangelische Geistlichkeit zugewiesen werden (§. 4 des Regu-
lativs vom 12. April 1870).
Einführung des neuen Geistlichen.
8. 17.
Sobald die erledigte Stelle wieder besetzt ist, hat die Uebergabe des
Dienst-, Kirchen= und Stell. Inventars an den neuen Geistlichen zu erfolgen.
Dieselbe wird von der Kirchen-Jnspektion (oder Einführungs-Kommission)
nach vorgenommener Einführung unter Zuziehung des Vikars und des Kirchge-
meindevorstandes den Bestimmungen in §. 14 Ziffer 2 entsprechend bewirkt,
zu welchem Behufe von dem neuen Geistlichen und von dem Kirchgemeindevor-
stande schon vor dem Tage der Einführung das Nöthige vorzubereiten ist.
Findet keine förmliche Einführung des neuen Geistlichen statt, so hat der
Kirchgemeindevorstand die Uebergabe an denselben unter Zuziehung des Vikars
nach den Bestimmungen des §. 14 Zisser 2 vorzunehmen.
Ein Exemplar des von den Betheiligten in zwei Exemplaren zu vollziehen-
den und namentlich von dem neuen Geistlichen mit Empfangsbescheinigung zu
versehenden Verzeichnisses ist zu den Akten der Kirchen-Inspektion zu bringen.
Das andere Exemplar ist im Pfarr-Archiv aufzubewahren.
Uebrigens hat die Kirchen-Inspektion (oder Einführungs-Kommission) am
Tage der Einführung zugleich auch eine Prüfung der in dem Kirchkasten vor-
handenen Gelder und Urkunden (§. 97 des Gesetzes über die Verwaltung der
öffentlichen Depositen vom 12. Februar 1840) vorzunehmen und den Befund
im Protokolle zu bemerken.
Vergleiche wegen der Besoldung und des Inventars.
§. 18.
1) Nach der Einführung und womöglich am Tage derselben ist von der
Kirchen-Inspektion (oder Einführungs-Kommission) unter Zuziehung des Kirch-
gemeindevorstandes zwischen den Betheiligten der Vergleich wegen der Besoldung
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