Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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lis bis zu Michaelis u. s. w.), wie darüber, ob die Leistung zu /8 auf die 
sechs Wintermonate, zu ½ auf die sechs Sommermonate zu rechnen, entschei- 
det das Herkommen jedes Ortes. 
7) Wie die Ernte von den selbst bewirthschafteten Grundstücken nach dem 
Verhältniß der Antheile an dem Besoldungsjahr, in welches dieselbe gehört, 
zu theilen ist, so müssen auch bei den verpachteten Grundstücken die das Ae- 
quivalent bildenden Pachtgelder getheilt werden, so daß, soweit keine Ausnahme 
hergebracht ist, die Pachtgelder für das Pachtjahr, in welches die Ernte füällt, 
ohne Rücksicht darauf, zu welchen Terminen das Pachtgeld zu zahlen ist, in 
das Besoldungsjahr gehören, in welches die Ernte selbst gehören würde. Ebenso 
werden Dezem, Getreidezinsen und andere mit der Ernte in Verbindung stehende 
Fruchtabgaben regelmäßig noch zu dem Besoldungsjahr bis Michaelis gerechnet, 
auch wenn sie erst zu einem spätern Termin zu entrichten sind. 
8) Die zufälligen Einkünfte, namentlich die geistlichen Gebühren, Lehn- 
gelder, Ab= und Zuschreibegebühren u. s. w. fallen vorbehältlich der Bestim- 
mungen in 8§. 10 und 12 dem Stellinhaber zu, bei welchem sie erwachsen sind. 
8. 20. 
In Ansehung der Rückgewährung des Inventars und der Vergütung der 
Meliorationen ist noch Folgendes zu bemerken: 
1) Soweit der abgehende Geistliche oder die Erben, bezüglich die Wittwe 
und Kinder des verstorbenen Geistlichen das zurückzugewährende Inventar 
(namentlich auch an Düngung, Feldbestellung, Aussaat u. s. w.) im gehörigen 
Stande nicht zurückzugeben vermögen, sind sie dafür nach den gangbaren Preisen 
Ersatz zu leisten verbunden. 
2) Da Dünger, Stroh und Futter von den Dotationsgrundstücken nicht 
veräußert werden dürfen, so sind der abgehende Geistliche oder die Hinterblie- 
benen verpflichtet, die vorhandenen Vorräthe dem Nachfolger zu überlassen, 
der ihnen, soweit dieselben nicht unentgeltlich zu gewähren sind, billige Ver- 
gütung dafür zu leisten hat. Zu Ausnahmen von dieser Regel ist die beson- 
dere Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde erforderlich. 
3) Der zur Erzielung der Ernte (für Düngung, Bestellung, Aussaat, Ein- 
erntung u. s. w.) erforderliche Aufwand ist von den Betheiligten nach dem Ver- 
hältniß zu tragen, nach welchem ihnen die Ernte zu Theil wird. Von dem
	        
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