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einen dauernden Nutzen gewähren, nach dem Werth des noch vorhandenen
Nutzens gern übernehmen wird. Verwendungen, welche nur zur Erhöhung der
Bequemlichkeit und Annehmlichkeit dienen, können, wenn sie der Nachfolger
nicht nach dem noch vorhandenen Werthe übernehmen will, von dem abgehen-
den Geistlichen oder den Hinterbliebeuen hinweggenommen werden, soweit dies
ohne Beschädigung der Hauptsache geschehen kann.
Wegen derjenigen Wirthschaftsvorräthe, Wirthschaftsgeräthschaften und
anderen Gegenstände, welche nicht zum Inventar gehören, ist die Auseinander-
setzung lediglich dem Privat-Uebereinkommen der Betheiligten zu überlassen.
8) Die Ermittelungen der von dem abgehenden Geistlichen oder den
Erben, bezüglich der Wittwe und Kindern des verstorbenen Geistlichen, wie der
an dieselben zu leistenden Vergütungen erfolgen, sofern sich die Betheiligten
nicht darüber einigen, noch auch Bedenken gegen ihre desfallsigen Vereinbarungen
bestehen, durch die Kirchen-Inspektion unter Zuziehung der Orts-Taxatoren oder
anderer Sachverständiger.
Bericht der Kirchen-Inspektion über die Einführung und den Vergleich.
§. 21.
Ueber die erfolgte Einführung und die am Tage derselben vorzunehmen-
den Verhandlungen (§. 17) hat die Kirchen-Inspektion (oder Einführungs-Kom-
mission) ungesäumt an das Kultus-Departement des Staats-Ministeriums Be-
richt zu erstatten. Den zur Genehmigung desselben einzusendenden Verhand-
lungen über den Vergleich müssen stets der vorausgegangene Vergleich und die
über denselben ergangenen Akten mit beigefügt werden. Hat der neue Ver-
gleich am Tage der Einführung nicht zum Abschluß gebracht werden können,
so ist darauf hinzuwirken, daß die Erledigung mit thunlichster Beschleunigung
nachfolge. Auch bewendet es dabei, daß diesfalls binnen vierwöchiger Frist
nach der Einführung von der Kirchen-Inspektion der Vergleich zur Vorlage ge-
bracht oder die noch bestehenden Anstände berichtet werden.
Weimar am 6. September 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.