Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

190 
einen dauernden Nutzen gewähren, nach dem Werth des noch vorhandenen 
Nutzens gern übernehmen wird. Verwendungen, welche nur zur Erhöhung der 
Bequemlichkeit und Annehmlichkeit dienen, können, wenn sie der Nachfolger 
nicht nach dem noch vorhandenen Werthe übernehmen will, von dem abgehen- 
den Geistlichen oder den Hinterbliebeuen hinweggenommen werden, soweit dies 
ohne Beschädigung der Hauptsache geschehen kann. 
Wegen derjenigen Wirthschaftsvorräthe, Wirthschaftsgeräthschaften und 
anderen Gegenstände, welche nicht zum Inventar gehören, ist die Auseinander- 
setzung lediglich dem Privat-Uebereinkommen der Betheiligten zu überlassen. 
8) Die Ermittelungen der von dem abgehenden Geistlichen oder den 
Erben, bezüglich der Wittwe und Kindern des verstorbenen Geistlichen, wie der 
an dieselben zu leistenden Vergütungen erfolgen, sofern sich die Betheiligten 
nicht darüber einigen, noch auch Bedenken gegen ihre desfallsigen Vereinbarungen 
bestehen, durch die Kirchen-Inspektion unter Zuziehung der Orts-Taxatoren oder 
anderer Sachverständiger. 
Bericht der Kirchen-Inspektion über die Einführung und den Vergleich. 
§. 21. 
Ueber die erfolgte Einführung und die am Tage derselben vorzunehmen- 
den Verhandlungen (§. 17) hat die Kirchen-Inspektion (oder Einführungs-Kom- 
mission) ungesäumt an das Kultus-Departement des Staats-Ministeriums Be- 
richt zu erstatten. Den zur Genehmigung desselben einzusendenden Verhand- 
lungen über den Vergleich müssen stets der vorausgegangene Vergleich und die 
über denselben ergangenen Akten mit beigefügt werden. Hat der neue Ver- 
gleich am Tage der Einführung nicht zum Abschluß gebracht werden können, 
so ist darauf hinzuwirken, daß die Erledigung mit thunlichster Beschleunigung 
nachfolge. Auch bewendet es dabei, daß diesfalls binnen vierwöchiger Frist 
nach der Einführung von der Kirchen-Inspektion der Vergleich zur Vorlage ge- 
bracht oder die noch bestehenden Anstände berichtet werden. 
Weimar am 6. September 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.