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Anhang.
Zusammenstellung der besonderen Bestimmungen über Pfarr-
vergleiche im Geltungsbereiche des sogenannten Eisenacher Pfarr-Direk-
toriums (vergl. §. 18 der vorstehenden Verordnung).
1.
Der Tag Michaelis oder der 29. September ist und soll sein jedes Jahr
der feste Termin, da die Pfarrbesoldungen sich enden und wieder anfangen.
Welcher Geistliche in seinem Leben und mit der Amtsverrichtung den Tag
Michaelis erreicht, der hat das ganze Stelleinkommen verdient an Geld, Früchten
und allem, worüber nichts Anderes bestimmt ist.
2.
Wo alte schriftliche bestätigte Vergleichungen vorhanden von des abziehen-
den oder verstorbeuen Geistlichen Anzug, wie es damals gehalten worden, sollen
dieselben, so viel möglich und sie nicht gar wider die Billigkeit laufen, in Acht
genommen und Wittwen und Waisen oder bei Versetzungen dem anziehenden
Geistlichen mit dem Maß gemessen werden, wie ihrem Vorfahren gemessen
worden ist.
3.
Von den Bestimmungen unter XV bis. XXII des Pfarr-Direktoriums
über die Vertheilung der Winter= und Sommerernte soll fernerhin abge-
sehen und vielmehr hierbei so verfahren werden, daß die gesammte Ernte
von den nicht verpachteten Feldgrundstücken auf das Besoldungsjahr
von Michaelis zu Michaelis gleichmäßig vertheilt, also jedem Betheiligten
von der Ernte der Theil, welchen es ihm überhaupt von der Jahresbesoldung
trägt, zugetheilt, zugleich aber auch von den für die Ernte aufgewendeten Un-
kosten derselbe Theil auferlegt wird
Ebenso soll es mit allen übrigen Felderzeugnissen außer Hen und Grummet
gehalten werden, als mit Kartoffeln, Rüben, Kraut, Hülsenfrüchten, Klee u. s. w.
4.
Da ein Geistlicher oder dessen Erben bescheinigen können, daß sie sonder-
lich Stroh oder Mist erkauft, bezahlt und auf die Pfarrländerei gewendet,
dessen aber nicht genossen, soll ihnen von dem Nachfolger gebührlicher Ersatz
geschehen.
1876. 34